Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch ein Urteil dem Versicherungsnehmer die Rückabwicklung von bestimmten Lebensversicherungen erleichtert. Dabei wurde festgelegt, welche Kosten die Versicherung bei einem Widerruf der Lebensversicherung bei der Rückerstattung einbehalten darf.
Lebensversicherungen, die nach dem sogenannten Policenmodell von 1994 bis 2007 abgeschlossen wurden, können möglicherweise auch heute noch widerrufen werden. Die Kunden wurden bei den betroffenen Verträgen nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Die Versicherungsnehmer hatten ihre Widerrufsbelehrungen teilweise erst mit dem Versicherungsschein erhalten. Dies hat zur Folge, dass ein Widerruf von Verträgen auch Jahre später noch drin ist.
Der BGH entschied mit seinem Urteil vom 29. Juli 2015, dass Kunden nach einem erfolgreichen Widerruf der Lebensversicherung die Kosten für den Vertrieb und die Verwaltung erstattet bekommen. Versicherungen ziehen die Abschluss- und Verwaltungskosten bei der Rückzahlung häufig von der Auszahlungssumme ab. Nach Ansicht des BGH ist das jedoch nicht rechtsmäßig.
Die Versicherungsgesellschaften dürfen bei der Rückabwicklung der Lebensversicherung nur den genossenen Versicherungsschutz abziehen. Außerdem müssen Kunden die Zahlung der Kapitalertragssteuer sowie die Soli-Zuschläge selbst übernehmen, die an das Finanzamt von der Versicherung bereits abgeführt werden.
Kunden erhalten somit bei einem erfolgreichen Widerruf ihre gezahlten Beiträge zuzüglich der geleisteten Zinsen von der Versicherung zurück. Von der Versicherung dürfen lediglich die Kosten für den genutzten Versicherungsschutz und die Abgaben an das Finanzamt abgezogen werden. Wenn Sie Ihre Lebensversicherung bereits widerrufen haben und Ihnen die Abschluss- und Verwaltungskosten abgezogen wurden, können Sie den Betrag bei der Versichrung einfordern.
Sie besitzen eine Lebensversicherung aus der Zeit von 1994 bis 2007 und ziehen einen Widerruf in Betracht? Dann nutzen Sie unser Angebot zu einer kostenlosen Prüfung Ihrer Unterlagen und ein unverbindliches Erstgespräch.
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Nähere Informationen zu dem Thema erhalten Sie in unseren Rechtsgebiet „Widerruf von Lebensversicherungen“.
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