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Auffahrunfall: Trägt der Auffahrende immer die alleinige Schuld?

22.01.2016

Die gängige Meinung ist, dass die Schuld stets beim Auffahrenden liegt. Diese Ansicht wurde durch das Oberlandesgericht Hamm kritisch hinterfragt.
Bei Massenunfällen mit mehreren Beteiligten ist die Schuld nicht automatisch nur beim Hintermann zu suchen. In einem im April veröffentlichten Urteil des OLG Hamm ist es möglich den Schaden hälftig zu teilen, wenn sich der genaue Ablauf des „Kettenauffahr-Unfalls“ nicht mehr genau rekonstruieren lässt. Durch ein Zivildezernat wurde hier das erste Mal die allgemein geltende Vermutung, dass tatsächlich der Auffahrende aufgrund mangelnden Sicherheitsabstandes immer die ganze Schuld trage, kritisch hinterfragt. (AZ.: 6 U 101/13 – noch nicht rechtskräftig).
Bei der Verhandlung entschied das Gericht über einen Auffahrunfall mit vier beteiligten Autos aus dem Jahr 2011 in Gronau. Kläger war der vorletzte PKW in der Unfallkette. Er klagte gegen die Person, die seinem PKW hinten aufgefahren war. Der Schaden am Heck des Autos belief sich auf 5300€. Durch die Klage wollte der Kläger diesen Betrag von der Frau erstattet bekommen. Der 6. Zivilsenat entschied jedoch nicht komplett zu Gunsten des Klägers, sprach ihm nur die Hälfte der geforderten Summe zu. Laut dem 6. Zivilsenat könne sich der Kläger hier nicht „auf einen Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden der auffahrenden Beklagten“ berufen.
Dem Gericht war es nicht möglich, genau aufzuklären was passiert war: Die Frage war, ob der PKW des Klägers beim Unfall rechtzeitig zum Stehen kam und dann erst von dem auffahrenden Auto gegen den Vordermann geschoben wurde, oder ob der PKW des Klägers erst auf das Auto vor ihm auffuhr und anschließend selbst am Heck getroffen wurde. Bei Letzterem besteht die Möglichkeit, dass der normale Bremsweg um eine nicht vorhersehbare Strecke verkürzt wurde, da der PKW des Klägers ruckartig zum Stehen kam.
Sie sind Opfer eines Unfalls und möchten Ihre Ansprüche geltend machen? Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen! Rufen Sie uns doch unter 02461/8081 an oder nutzen Sie das Kontaktformular.
Weitere interessante Artikel zum Verkehrsrecht finden Sie auf unserem Blog.

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