Für viele Privatleute ist das Leasing von Kraftfahrzeugen aus wirtschaftlichen Gründen sehr verlockend, da die Anbieter mit günstigen Raten schon ab unter 100 € pro Monat werben. Trotz der geringen Raten, ist der Leasingvertrag nicht immer günstig. In dem Fall lohnt sich der Widerruf vom Vertrag.
In einem Leasingvertrag ist beispielsweise geregelt, ob die Anschaffungskosten vollständig oder nur teilweise übernommen werden, ob eine vorzeitige Kündigung vom Vertrag möglich ist, ob die Raten fix oder variabel sind oder ob eine Kilometerbegrenzung besteht. Die Vertragsinhalte können beliebig gestaltet werden.
Die häufigste Variante ist das so genannte Finanzierungsleasing, wobei mehrere Verträge geschlossen werden. Dem Darlehensnehmer wird dabei gegen die Zahlung von monatlichen Raten das gewünschte Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Abhängig davon ob die Anschaffungskosten über die Laufzeit komplett oder nur teilweise gezahlt werden, wird ein Restwert kalkuliert. Häufig wird danach eine Kaufoption durch den Leasingnehmer oder eine Verlängerung der Leasinglaufzeit vereinbart.
Die andere Möglichkeit ist das Restwert-Leasing, wobei eine Laufleistung vereinbart wird, bei der pro überschrittenen Kilometer eine Nachzahlung geleistet werden muss. Werden die vereinbarten Kilometer nicht erreicht, erhält der Leasingnehmer einen Teil seiner Raten wieder zurück.
Leasinggeber müssen dem Verbraucher unbedingt die Möglichkeit zum Widerruf gewähren. Leasingnehmer können sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen vom Leasingvertrag lösen.
Wurde der Kunde nicht oder nur falsch über sein Recht vom Widerruf belehrt, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Der Widerruf vom Leasingvertrag ist dann auch nach Ablauf der 14 Tage noch möglich.
Das OLG Düsseldorf hat mit dem Urteil AZ: I-24 U 15/12 vom 2.10.2012 entschieden, dass das gleiche auch für Kilometerleasingverträge gilt.
Da die Händler in den Verträgen häufig keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung aufgenommen haben, ist ein Widerruf auch Jahre nach Vertragsabschluss noch möglich, wodurch der Leasingvertrag rückabgewickelt werden kann.
Der Leasinggeber erhält das Fahrzeug bei einer Rückabwicklung zurück, während der Leasingnehmer die Leasingraten und evtl. Sonderzahlung zurück erhält. Jedoch kann vom Leasinggeber ein Wertverlust in Höhe von 15-20% einbehalten werden. Zusätzlich kann ein Nutzungsentgelt einbehalten werden, welches sich jedoch alleine am Abnutzungswert des Fahrzeugs orientiert.
Sie sind Leasingnehmer und ziehen einen Widerruf vom Leasingvertrag in Erwägung? Dann nutzen Sie unsere kostenlose Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen. Sie erhalten dann ein ebenfalls kostenfreies Erstgespräch.
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