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20.01.2016
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20.01.2016

Verkehrsunfall: Meine Rechte und Pflichten

20.01.2016

Mit diesem Beitrag möchten wir Sie auf die wichtigsten Rechte und Pflichten bei einem Verkehrsunfall hinweisen und Ihnen Handlungsempfehlungen im Falle eines Unfalls geben.
In der Statistik des Jahres 2014 sind 2 406 685 polizeilich erfasste Verkehrsunfälle aufgeführt. Die Dunkelziffer ist noch weitaus höher, da nicht alle Unfälle gemeldet werden. Häufig regeln die Beteiligten den Vorfall unter sich, um die Meldung bei der Haftpflichtversicherung umgehen zu können.
Die meisten Unfälle sind für die Beteiligten eine besonders stressige Situation. Die meisten wissen nicht, wie sie in dieser besonderen Ausnahmesituation richtig handeln und was auf sie zukommt. Die nachfolgend aufgeführten Punkte sollen Ihnen helfen, bei einer Unfallsituation richtig zu reagieren.

  1. Es gab einen Unfall – Was tun?
  • Bewahren Sie Ruhe! Voreiliges (Fehl-)Verhalten an der Unfallstelle ist später wahrscheinlich nicht wieder gut zu machen. Egal wem Sie die Schuld für den Unfall geben, versuchen Sie Ruhe zu bewahren.
  • Sichern Sie die Unfallstelle! Schalten Sie den Warnblinker ein, legen Sie die Warnweste an und Stellen das Warndreieck in 50-150 Metern Entfernung zum Unfallort auf.
  • Falls nötig, leisten Sie erste Hilfe! Rufen sie gegebenenfalls einen Notarzt und dann die Polizei. Bleiben Sie am Telefon sachlich und geben Sie präzise Angaben über Ort und Situation.

 
Bei Sachschaden immer die Polizei benachrichtigen

  • Gehen Sie nicht darauf ein, wenn der Unfallbeteiligte Ihnen anbietet den Schaden außerpolizeilich zu regeln. Sie können die Schadenshöhe und mögliche Folgeschäden meist nicht abschätzen. Nur bei minimalen Schäden wie beispielsweise einem kleinen Kratzer an der Stoßstange könnten Sie darauf eingehen.
  • Sichern Sie Beweise! Fotografieren Sie Unfallspuren, Schäden und Kennzeichen. Wenn Sie keine Möglichkeit zum Fotografieren haben, bitten Sie die Polizei darum dies für Sie zu übernehmen.
  • Suchen Sie Zeugen! Wenn Unfallzeugen vorhanden sein sollten, nehmen Sie die Kontaktdaten auf oder weisen Sie die Polizei auf die Zeugen hin.
  • Machen Sie vor Ort keine Schuldgeständnisse! Suchen Sie sich Beratung und Hilfe bei Ihrem Automobilclub und bei einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.

2. Ich habe einen Unfall mit meinem PKW verursacht. Soll ich die Polizei auch dann rufen, wenn nur ein winziger         Kratzer am Fahrzeug des Geschädigten zu sehen ist?
Definitiv ja! In solchen Situationen dürfen Sie nie vergessen, dass die Unfallflucht eine Straftat nach dem § 142 StGB darstellt.
Obwohl die Strafen für Unfallflucht bei hohen Geldstrafen und sogar Haftstrafen bis zu 3 Jahren liegen, werden jährlich etwa 500 000 Unfallfluchten zur Anzeige gebracht. Neben dem finanziellen Strafen drohen Fahrverbot bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Zwar werden nur 30 000 dieser Fälle jährlich vor Gericht verhandelt, doch trotzdem lohnt es sich nicht, das Risiko einzugehen und von der Unfallstelle zu flüchten.

  1. Was droht mir genau, wenn ich Unfallflucht begehe?

 Rechtlich ist die Unfallflucht ein sogenanntes Vergehen. Das Strafmaß bemisst sich nach einer rechtlichen Vorschrift. Angedroht ist eine Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren.
Die Strafe richtet sich nach der Höhe des entstandenen Schadens. Dieser bemisst sich durch die Höhe der Aufwendungen, die der Geschädigte machen muss, um den Schaden wieder zu beheben.
Die aufgeführten Angaben sind ungefähre Richtwerte, da die genaue Höhe der Sanktionen sich in verschiedenen OLG Bezirken unterscheidet und der Richter stets den Einzelfall mit allen individuellen Umständen würdigen muss.
Sachschaden bis zu:

  •    50€: In der Regel keine strafrechtliche Verfolgung bei Bagatellschäden
  •  550€: Einstellung des Verfahrens nach § 153a stopp gegen Auflage (idR Geldzahlung)
  •  650€: Ein Monat Fahrverbot, etwa 20 Tagessätze, 2 Punkte in Flensburg
  •  900€: Zwei Monate Fahrverbot, etwa 30 Tagessätze, 2 Punkte in Flensburg
  • 1100€:Drei Monate Fahrverbot, etwa 40 Tagessätze, 3 Punkte in Flensburg
  • Über 1100€: Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist ab 9 Monaten, ab 50 Tagessätze, 3 Punkte in Flensburg, bei über 90 Tagessätzen Eintragung im Strafregister

Ein bedeutsamer Fremd-Sachschaden liegt je nach Rechtsprechung ab einem Schaden von 1100-1500€ vor. Aufgrund des Regelfalls in § 69 Abs. Nr. 3 StGB muss das Gericht hier eine Entziehung der Fahrerlaubnis verhängen. Zusätzlich dazu wird gemäß § 69a StGB eine Sperrfrist von 6 Monaten bis zu 5 Jahren verhängt. Bei einschlägiger Vorverurteilung oder Personenschaden muss mit Haftstrafen gerechnet werden.

  1. Ich erhalte einen Anhörungsbogen von der Polizei, habe den Unfall aber nicht bemerkt. Wie reagiere ich?

Sie sind zu keiner Aussage gegenüber der Polizei verpflichtet. Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft besteht das Aussageverweigerungsrecht nach der StPO.
Falls Sie den Unfall nicht bemerkt haben, könnte es sich möglicherweise auch nur um einen Bagatellschaden unter 50€ handeln. In diesem Fall wird das Verfahren eingestellt.
Ansonsten raten wir Ihnen dringend, sich an einen Strafverteidiger zu wenden. Dieser wird für Ihren Fall eine passende Strategie finden und möglicherweise das Verfahren wegen fehlendem Vorsatz zum Erliegen bringen.

  1. Ich bin unverschuldet in einen Unfall geraten. Welche Ansprüche habe ich gegen Verursacher und seine Haftpflichtversicherung?

Es gibt viele Ansprüche, die im Rahmen eines Verkehrsunfalls entstehen und geltend gemacht werden können. Die häufigsten finden Sie hier aufgelistet:
Sachschäden:

  • Reparaturkosten
  • Wiederanschaffung bei Totalschaden
  • Merkantiler Minderwert
  • Abschlepp- oder Bergungskosten
  • Mietwagenkosten
  • Fahrtkosten
  • Kosten KFZ Zulassung oder Abmeldung
  • Kosten fiktiver Reparatur
  • Entsorgungskosten
  • Sachverständigenkosten
  • Gewinnausfall
  • Auslagenpauschale 25€
  • Unterstellkosten

Personenschäden:

  • Heilungskosten und Kosten für Besuche naher Angehöriger
  • Bedürfnisse wie Prothesen, besondere Kleidung, Benutzung ÖPNV und behindertengerechter Umbau eines PKW oder einer Immobilie
  • Haushaltsführungsschäden bei Ausfall eines haushaltsführenden Ehegatten
  • Schmerzensgeld

Wir raten Ihnen, einen erfahrenen Anwalt mit der Prüfung und Geltendmachung der Ansprüche zu beauftragen. Haftpflichtversicherungen nutzen die nicht klar definierte Rechtsprechung und Ihre Unerfahrenheit oft aus, um so wenig Geld wie möglich zahlen zu müssen. Ein guter Anwalt weiß dies zu verhindern!

  1. Ich bin nicht der Unfallverursacher, aber mein Fahrzeug ist nicht fahrbereit. Steht mir ein Mietwagen zu?

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf einen Mietwagen. Sie sind gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung in der sogenannten Schadensminderungspflicht. Das heißt, der Mietwagen kann nur für die Dauer einer zügigen Reparatur angeschafft werden. Im Falle eines Totalschadens haben Sie 3 Wochen Anspruch auf einen Mietwagen.
Zusätzlich ist zu beachten, dass sich der Mietwagen in der gleichen Fahrzeugklasse wie Ihr in den Unfall verwickeltes Fahrzeug liegen sollte. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie einen Preisvergleich im Internet machen und nicht den teuersten Anbieter nehmen.

  1. Ich habe auf einen Mietwagen verzichtet. Kann ich trotzdem einen Schaden geltend machen, weil ich mein eigenes Fahrzeug nicht nutzen kann?

Ja, Sie können einen Schaden geltend machen. Die Rechtsprechung hat eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung anerkannt. Diesen Schaden geltend zu machen ist sehr schwierig, da Sie nachweisen müssen, den Willen zu haben ihr Fahrzeug zu benutzen. Zusätzlich müssen sie auch die nachweisliche Möglichkeit zur Nutzung haben, Ihr Fahrzeug tatsächlich zu benutzen, wenn es nicht in Reparatur wäre.
Viele Versicherungen erkennen diesen Schaden nicht oder nur teilweise an. Um ihn geltend zu machen, sollten Sie einen erfahrenen Anwalt kontaktieren.
Die Höhe des Schadens wird durch spezielle Entschädigungstabellen berechnet. Ein Schadensgutachter macht in der Regel in seinem Gutachten entsprechende Angaben.

  1. Mein Fahrzeug ist durch einen Unfall beschädigt. Kann ich ohne weiteres einen Sachverständigen zur Berechnung der Schadenshöhe beauftragen?

Niemand wird Sie davon abhalten wollen. Besonders interessant für Sie ist jedoch, wer die Kosten für den Gutachter tragen muss. Dieser beläuft sich durchschnittlich auf ca. 500€. Als Faustregel gilt, dass bei einem Schaden unter 700€ kein Gutachter beauftragt werden sollte. Beauftragen Sie trotzdem einen Gutachter, stellt das einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Die gegnerische Versicherung muss hier die Kosten für den Gutachter nicht übernehmen. Wir raten Ihnen dazu, sich einen Reparaturkostenvoranschlag von einer Werkstatt geben zu lassen. Die Kosten hierfür sind deutlich geringer und erstattungsfähig.
Sind sie sich nicht sicher, ob der Schaden über 700€ liegt, raten wir Ihnen einen Gutachter zu beauftragen. Sie verletzen die Schadensminderungspflicht nur dann, wenn für Sie klar ersichtlich war, dass die Schadenshöhe unter oben genanntem Betrag liegt.
Keinesfalls sollten Sie auf das Angebot der Reparaturwerkstatt oder der gegnerischen Versicherung eingehen, die Schadensabwicklung komplett zu übernehmen. Bei dieser Variante kann die Unabhängigkeit des Gutachters in Frage gestellt werden.

  1. Sie Schuldfrage beim Unfall ist unklar. Darf die gegnerische Haftpflichtversicherung meine Ansprüche kürzen?

Ja, Ihre Ansprüche können gekürzt werden, wenn die Schuldfrage nicht geklärt werden konnte. Wir raten Ihnen eindringlich, die gebildete Quote durch einen versierten Anwalt überprüfen zu lassen.
Grundsätzlich ist durch die gesetzliche Regelung des StVG jeder Teilnehmer am Straßenverkehr ein Gefährder. Ihn trifft die sogenannte Betriebsgefahr. Haftung ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein unabweisbares Ereignis vorliegt. Unter einem unabweisbaren Ereignis versteht man eine Situation, die durch besonders umsichtige und vorsichtige Fahrweise nicht hätte verhindert werden können.
Beispielsweise ist ein Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Auto auf der eigenen Fahrspur ein unabweisbares Ereignis.
Kein unabweisbares Ereignis ist ein Unfall durch rutschige Fahrbahn aufgrund von Glatteis, sofern der Fahrer die Glatteisbildung hätte bemerken können.
Wenn Sie sich nicht an die Richtgeschwindigkeit halten, ist die Berufung auf die Unabweisbarkeit deutlich erschwert. Waren Sie zu schnell müssen Sie beweisen, dass sich der Unfall auch bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit genauso zugezogen hätte.
In alles anderen Fällen muss eine Quote gebildet werden. Auch hierfür gibt es spezielle Quotentabellen, die einen ersten Anhaltspunkt in der Praxis geben können.
Nachfolgend haben wir für Sie einige Beispiele der gängigsten Unfallarten aufgeführt:

  • Auffahrunfall auf ein stehendes Auto am Tag 100 : 0
  • Auffahrunfall auf ein stehendes Auto bei Nacht, wenn das Auto erkennbar, aber nicht richtig abgesichert war  50:50
  • A fährt auf die Autobahn auf, in dieser Zeit wechselt B auf die Spur von A 1/3 : 2/3
  • Unfall in 30er Zone mit Tempo 39-44 km/h 25 : 75
  • Unfall an einer Ampel bei unklarer Ampelstellung 50 : 50
  • Rückwärtsfahrt entgegen der Fahrtrichtung und Unfall mit einem Wartepflichtigen 75 : 25
  • Türöffnen auf Straßenseite ohne vorher den Verkehr beobachtet zu haben 50 : 50
  • Zusammenstoß mit einem Fahrzeug wegen einer Kuh, die plötzlich die Straße überquert 2/3 : 1/3

Da es keine Standartschemata für einen Unfallhergang gibt, ist eine Standartqoutenregelung nicht möglich. Jeder Einzelfall muss individuell beurteilt werden. Daher empfehlen wir Ihnen, jede Quotenbildung der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit Hilfe eines Anwalts anzuzweifeln.

  1. Gegen mich wurde von der Polizei ein Verwarngeld ausgesprochen, obwohl ich mich nicht falsch verhalten habe.

Polizeibeamte die am Unfallort eintreffen sprechen häufig ohne genauen Überblick über die Sachlage eine Verwarnung aus und bitten zur Kasse. Geht die Polizei nur von einem geringen Vergehen aus, müssen sie 5€ bis 50€ zahlen. Wenn Sie die Verwarnung nicht nachvollziehen können, müssen Sie sie nicht akzeptieren. Wenn Sie allerdings bezahlen ist das Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie mit sofortiger Wirkung eingestellt.
Ist die Schuldfrage nicht genau geklärt, sollten Sie das Verwarngeld nicht akzeptieren. Wir raten Ihnen dann dazu abzuwarten, ob die Behörde ein Verfahren gegen Sie einleitet. In diesem Fall sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und den Sachverhalt aufklären.
 
Sie sind Opfer eines Unfalls und möchten Ihre Ansprüche geltend machen? Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen! Rufen Sie uns unter 02461/8081 an oder nutzen Sie das Kontaktformular.
Weitere interessante Artikel zum Verkehrsrecht finden Sie auf unserem Blog.

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