Bild: Marian Weyo, shutterstock.com
Kunden der Sparkasse können aufgrund eines neuen BGH-Urteils von gestern aus Ihren teuren Darlehen durch einen Widerruf aussteigen. Wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, lassen erhebliche Summen an Zinszahlungen einsparen.
Dank dem gestrigen Urteil (Az. XI ZR 564/15) vom Bundesgerichtshof (BGH) können Darlehensnehmer nun durch einen Widerruf ihr teures Darlehen los werden. In dem Urteil ging es um eine Widerrufsbeleherung, die von der Sparkasse Nürnberg und ebenfalls von vielen anderen Sparkassen im Zeitraum von 2005 und 2009 genutzt wurde.
Die verwendete Widerrufsbelehrung mit der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ ist nun vom BGH für ungültig erklärt worden. Denn die Formulierung, dass die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist für den Kunden verwirrend entschied der BGH. Da die 14-tägige Widerrufsfrist somit noch gar nicht begonnen hat, können solche Darlehen auch Jahre später noch widerrufen und rückabgewickelt werden. Darlehensnehmer können dann durch eine Rückabwicklung viele Zinsen sparen.
Das gestrige BGH-Urteil gilt allerdings nur für Darlehensnehmer, die den Widerruf vom Darlehen bereits vor dem 22. Juni 2016 genutzt haben. Denn aufgrund einer Gesetzesänderung können alte Darlehen (vor dem vor dem 11. Juni 2010) seit dem 21. Juni 2016 nicht mehr widerrufen werden. Wenn Sie vor dem 21. Juni rechtzeitig widerrufen haben, können Sie aufgrund des aktuellen BGH-Urteils sehr wahrscheinlich nun profitieren. Wenden Sie sich schnellst möglich an uns, um den bereits erklärten Widerruf durchzusetzen.
Wenn Sie ein Darlehen nach dem 10. Juni 2010 aufgenommen haben, haben Sie durch das Urteil ebenfalls bessere Chancen. Denn die Entscheidungen vom BGH zur Verwirkung sind auch bei neueren Darlehen hilfreich. Wenden Sie sich bei neueren Darlehen zunächst an die Kanzlei Mingers & Kreuzer und lassen Sie Ihren Vertrag anwaltlich prüfen. Dazu können Sie uns telefonisch unter 02461/8081 oder über unser Kontaktformular kontaktieren. Nähere Informationen finden Sie in unserem Rechtsgebiet „Widerruf von Darlehen“.
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