Bild: Kzenon / shutterstock.com
Nach der Buchung einer Urlaubsreise ist oftmals eine Anzahlung fällig, die nicht ganz ohne ist! Viele zahlen die Anzahlung ohne genau zu wissen, ob die Höhe derer überhaupt rechtens ist. Doch ein paar Richtlinien muss sie von nun an entsprechen.
Es gibt keine allgemein geltenden Regeln, die besagen, dass eine Anzahlung keinen bestimmten Wert überschreiten darf. Es wurde jedoch vor kurzem festgelegt, dass eine Anzahlung für eine Pauschalreise nicht der Summe der Vorauszahlungen des Reiseanbieters überschreiten darf!
Die Anzahlung darf also nur die Kosten betragen, die für die eigentliche Reise vom Reiseanbieter gezahlt werden! Das heißt, dass der Reisende vor seinem Urlaub die Summe zahlt, die der Reiseanbieter vorgestreckt hat, um das Hotel anzuzahlen bzw. das Flugunternehmen.
Oftmals lassen Reiseanbieter auch andere Kosten mit in die Anzahlung fließen, weshalb der Betrag der Anzahlung so enorm ist! Die Reiseanbieter lassen sich vom Kunden unter anderem die Vermittlung des Kunden an ein entsprechendes Reisebüro und anderes bezahlen. In das Feld der zusätzlichen Kosten, die vom Kunden nicht getragen werden sollten, fallen im Allgemeinen die Vertriebs- und Betriebskosten.
Man kann allgemein sagen, dass die Anzahlung ca. 20% der eigentlichen Reisekosten betragen soll, da dies meistens die Summe ist, die der Reiseanbieter im Voraus zahlt. Jedoch kann es auch sein, dass ein Reiseveranstalter höhere Kosten im Voraus zahlen muss, doch das sollte eher dem Ausnahmefall entsprechen.
Wenn Sie also eine Pauschalreise buchen, nehmen Sie den Betrag nicht unbedingt einfach hin! Denn wenn eine Anzahlung deutlich mehr als 20% der eigentlichen Reisekosten überschreitet, ist diese rechtswidrig und beeinträchtigt Sie als Kunden sogar!
Wenn Sie noch Fragen zu dem Thema Reiserecht haben oder der Meinung sind, dass eine Anzahlung dem rechtlichen Rahmen sprengt, melden sie sich bei uns in der Kanzlei Mingers & Kreuzer! Unser Team hilft Ihnen gerne weiter und berät Sie zu Ihrem Fall, ob Ihre Anzahlungskosten der Norm entsprechen und wie Sie vorgehen sollten, falls dies nicht der Fall ist! Erreichbar sind wir unter der Telefonnummer 02461/8081 .
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