Für Kreditinstitute wie die Hamburger Sparkasse besteht seit dem 1. November 2010 die Pflicht, ihre Darlehensnehmer über das Widerrufsrecht zu informieren. Wie viele andere Banken kam auch die Hamburger Sparkasse dieser Pflicht nicht nach. Der BGH entschied schon häufig, dass viele Kreditinstitute dem sogenannten Deutlichkeitsgebot nicht ausreichend berücksichtigt haben.
Bei einer ungültigen Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nie zu laufen und Verträge können damit noch nach Jahren widerrufen werden. Eine im Normalfall übliche Vorfälligkeitsentschädigung fällt hierbei nicht an. Da man im Schnitt heutzutage 2,5 % weniger Zinsen als noch vor fünf Jahren zahlt, lohnt sich der Widerruf von Ihrem Darlehen der Hamburger Sparkasse.
Das ewige Widerrufsrecht könnte jedoch aufgrund einer angestrebten Gesetzesänderung bald schon Geschichte sein. Darlehen aus dem Zeitraum zwischen 2002 und 2010 könnten nach dem 21. Juni 2016 nicht mehr widerrufen werden. Für interessierte Darlehensnehmer der Hamburger Sparkasse ist derzeit also Eile geboten.
Auch Belehrungstexte der Hamburger Sparkasse enthalten häufig typische Fehler, die im Einzelfall einen Widerruf von Ihrem Darlehen ermöglichen.
In zahlreichen Belehrungen heißt es zum Fristbeginn, dass die Frist erst nach Abschluss des Vertrages und nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat beginnt. Die Pflichtangaben werden in der Belehrung allerdings nur beispielhaft aufgezählt. Der Darlehensnehmer bleibt zum genauen Beginn der Frist jedoch im Unklaren und müsste sich im Zweifel selber über den genauen Beginn der Frist informieren. Nach den Vorgaben des Gesetzgeber soll der Darlehensnehmer anhand der Belehrung den Beginn der Frist erkennen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist in dem Fall anzuzweifeln.
Zu den Widerrufsfolgen wird lediglich erwähnt, dass der Darlehensnehmer nach einem Widerruf vom Darlehen alle erhaltenen Leistungen innerhalb von 30 Tagen zurück gewähren muss. Die ist auch richtig, jedoch hat die Hamburger Sparkasse die gleiche Pflicht zu erfüllen. Dies wird unter den Widerrufsfolgen allerdings nicht erwähnt. Dadurch erhält der Darlehensnehmer ein falsches Bild über die tatsächlichen Umstände. Verschiedene Gerichte haben hier schon für den Verbraucher entschieden.
Gerade bei der Sparkasse empfehlen wir die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts, da Sie in der Regel keine oder eine abweisende Reaktion auf Ihren Widerruf vom Darlehen erhalten. Wir nehmen gerne eine kostenlose Überprüfung Ihrer Vertragsunterlagen vor und beurteilen, ob ein Widerruf für Sie auch jetzt noch drin ist.
Sie können uns telefonisch unter 02461/8081 oder über unser Kontaktformular erreichen.
Nähere Informationen sowie aktuelle Beiträge rund um das Themengebiet finden Sie in unserem Rechtsgebiet Widerruf von Darlehen.
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