Für 2016 kündigten viele deutsche Unternehmen – darunter Großkonzerne wie EON, die Deutsche Bank, oder die RWE AG – Massenentlassungen an. Das ist verständlicherweise für viele Arbeitnehmer eine Katastrophe. Gibt es erst einmal das Gerücht oder die Ankündigung der massenhaften Entlassungen in einem Betrieb, so fürchten plötzlich alle um ihren Job, planen und feilschen um hypothetische Abfindungen.
Doch es kann längst nicht jeder gekündigt werden, der eine Position im Unternehmen bekleidet. Normalerweise entscheidet hier nicht die Nase oder der Würfel, sondern bei gleich gearteten Arbeitsplätzen die sogenannte Sozialauswahl. Diese muss vom Arbeitgeber in Betracht gezogen und respektiert werden. So hat beispielsweise der Arbeitnehmer mit Kind und Kegel gegenüber einem Kollegen ohne Kinder bessere Chancen darauf seinen Arbeitsplatz zu behalten.
Welche Kriterien die Sozialauswahl umfasst klären wir nachfolgend für Sie!
Das wohl wichtigste Kriterium bei der Sozialauswahl ist die Unterhaltspflicht eines Arbeitnehmers: Entscheidend ist hierbei aber nicht der auf der Lohnsteuerkarte ausgeschriebene Kinderfreibetrag, sondern die tatsächliche Anzahl der Kinder, die versorgt werden müssen. — So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2015 (AZ: 5 Sa 390/14).
Kinderfreibetrag
Ein Arbeitnehmer, bei dem nur ein Kind nach dem halben Kinderfreibetrag vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, hatte seine Kündigung angezweifelt und geklagt. Denn Auf der Lohnsteuerkarte vermerkte Kinderfreibeträge sind nur ein Indiz auf Unterhaltspflichten, spiegeln aber nicht zwingend die realen Verhältnisse wider, dürfen daher auch nicht allein gelten.
Großeltern nicht in der Unterhaltspflicht
Nach den Angaben auf der Steuerkarte habe der Arbeitgeber die Sozialauswahl nach einem Kind getroffen und sei davon ausgegangen, dass sein Angestellter frei sei von Unterhaltspflichten, da z.B. Großeltern finanziell einspringen könnten. Dabei hat der Arbeitgeber gewusst, dass sein Arbeitnehmer zwei Kinder habe.
Natürlich können Großeltern die Pflichten hinsichtlich des Unterhalts vom Vater übernehmen, dennoch ändert das nichts an der Ausgangslage, dass der Vater unterhaltspflichtig bleibt. — Demnach beurteilte das Gericht die Kündigung für unwirksam, da der Arbeitnehmer durch seinen Job den Unterhalt seiner beider Kinder zu sichern hatte.
2. Das Alter
Eine weitere, wichtige Kategorie bei der Sozialauswahl, die Arbeitgeber berücksichtigen müssen, ist das Alter des zu kündigenden Arbeitnehmers. Die Betriebszugehörigkeit ist hierbei aber unerlässlich zu beachten. Ein Beispiel: Ein 30-jähriger Mitarbeiter ist bereits sein Ende seiner Ausbildung im Unternehmen dort beschäftigt und kommt auf ca. 10 Jahre Betriebszugehörigkeit. Er wird bei der Sozialauswahl im Vergleich zu einem 50-jährigen Kollegen bevorteilt, der erst 1,5 Jahre für das Unternehmen tätig ist.
3. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit
Darüber hinaus und auch als Einzelkriterium zulässig ist die Betriebszugehörigkeit eines Mitarbeiters. Wie unter 2. beschrieben entscheidet hier, wie lange bereits für das Unternehmen gearbeitet wird. Unternehmenstreuer spielt im Gesamtprozess der Sozialauswahl eine tragende Rolle.
Ein weiterer Punkt für die Sozialauswahl ist der Familienstand. Der Arbeitnehmer addiert in seiner Zeit in einem Betrieb Sozialpunkte. Diese entscheiden letztlich über die Kündigung oder den Verbleib. Ob eine eingegangen Kündigung aber wirksam und rechtskonform ist, ist immer noch individuell zu prüfen.
Wir prüfen Ihre Kündigung gerne für Sie — kostenlos und zeitnah. Senden Sie uns hierzu Ihre Kündigungsunterlagen und wir sehen, was wir für Sie tun können und beraten Sie in weiterem Vorgehen. Eine Kündigung ist noch lange nicht das Ende! Sehen Sie unseren Artikel auch als Video: Massenentlassungen! Sozialauswahl als Hoffnungsschimmer für Angestellte.
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