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Der Bundesgerichtshofs hat am Dienstag entschieden, wie Darlehensnehmer eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist informiert werden müssen. Der Kläger schloss im August 2010 einen Darlehensvertrag in Höhe von 273.000 € ab. In der im Darlehensvertrags enthaltenen Widerrufsinformation hieß es, dass die Frist des Widerrufs erst nach Abschluss des Vertrags beginnt. Jedoch erst nachdem der Darlehensnehmer über alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB informiert wurde. Drei Jahre später entschied sich der Kläger für den Widerruf vom Darlehen.
Das Landgericht hatte die Klage auf Feststellung, ob der Kläger aufgrund des Widerrufs vom Darlehen nur 265.737,99 € abzüglich Zinsen in Höhe von 32.778,30 € seit September 2013 schuldet, und auf Leistung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Es wurde entschieden, dass die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die die Widerrufsinformation sei inhaltlich klar und verständlich. Zwar entspricht die beispielhafte Aufführung gemäß auf § 492 Abs. 2 BGB nicht den gesetzlichen Vorgaben. Denn die aufgeführten Beispiele haben für den vorliegenden Darlehensvertrag des Klägers keine Relevanz. Der Kläger könnte die Angabe der beiden zusätzlichen Pflichtangaben als Angebot der Beklagten auffassen, welches den Beginn der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Darlehensvertrag abhängig macht.
Das Berufungsurteil hatte keinen Bestand, da im Darlehensvertrag keine Angaben über die zuständigen Aufsichtsbehörde vorhanden waren und somit die sämtlichen Bedingungen nicht erfüllt wurden, wovon die Beklagte selber den Beginn der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat.
Nun wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Frage nachgehen, ob sich die Kläger im bei der Ausübung des Widerrufs rechtmissbräuchlich verhalten haben und welche Rechtsfolgen der Widerruf des Klägers hätte, falls dieser wirksam ist.
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