Der Bundesrat hat vorgeschlagen, das Widerrufsrecht für Immobiliendarlehensverträge nicht nur bei neuen Verträgen zeitlich zu begrenzen. Es wird eine Befristung des Widerrufsrechts im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung empfohlen. Die Frist soll ein Jahr und 14 Tage betragen. Dies ist für Kredite nach neuer Rechtslage ab 20. März 2016 vorgesehen und nun auch für bestehende Immobiliendarlehensverträge. Derzeit haben Sie ein „ewiges Widerrufsrecht“, wenn der Darlehensgeber Sie nicht umfassend über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat. Dies könnte sich bald ändern. Darlehensnehmer sollten sich also beeilen.
Das Widerrufsrecht soll nach Anregung des Bundesrats auch für bereits abgeschlossene Darlehensverträge zeitlich befristet werden. Für laufende Darlehensverträge soll das Widerrufsrecht bei Vorliegen einer fehlerhaften Belehrung ein Jahr und 14 Tagen später nach Inkrafttreten des Gesetzes erlöschen. Wenn die neue Regelung in Kraft tritt, würde sich die aktuelle Rechtslage deutlich verkürzen. Schließt sich die Bundesregierung der Empfehlung des Bundesrates an, sollten Sie schnellstens ihren laufenden Darlehensvertrag auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung prüfen.
Die Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs ist die Rückabwicklung des laufenden Darlehensvertrags. Einige Verbraucher machen vom Widerrufsrecht Gebrauch, um Ihre Finanzierung an dem aktuell niedrigen Zinsniveau anzupassen. Die Pflicht der einer üblichen Vorfälligkeitsentschädigung entfällt hierbei. Bisher ist der Gesetzesentwurf nur für Neuverträge vorgesehen. Nach Ansicht des Bundesrates ist die Ausschlussfrist von 1 Jahr und 14 Tage zur Klärung eines Widerrufsrechts bei fehlerhafter Belehrung ausreichend. Die Bundesregierung verweist zusätzlich auf Schadenersatzansprüche des Darlehensnehmers nach Ablauf der Frist gegen die Bank, wenn ein Widerruf aufgrund einer fehlerhaften Belehrung unterblieben ist und dadurch ein Schaden entstanden ist.
Das Widerrufsrecht dürfte mit der Ausschlussfrist nach § 356 Abs. 2 S. 4 BGB des Gesetzesentwurfs deutlich beschränkt werden. Die Einschätzung der Bundesregierung, dass Darlehensnehmer schon ein Jahr nach Abschluss des Vertrages die Ansprüche aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung geklärt haben werden, ist durchaus zu hinterfragen. Auch die möglichen Schadenersatzansprüche des Verbrauchers nach Ablauf der Frist dürften den Ausschluss des Widerrufs nicht kompensieren, da der Verbraucher Beweisschwierigkeiten haben könnte. Insgesamt ist der Gesetzesentwurf nicht gerade verbraucherfreundlich. Deshalb sollten Sie die Gunst der Stunde nutzen und zeitnah widerrufen
Wenn Sie Ihren Darlehensvertrag auch widerrufen möchten, kontaktieren Sie uns unter 02461/8081. Wir bieten Ihnen dann gerne eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an, nachdem wir Ihre Vertragsunterlagen umfassend geprüft haben.
In unserem Rechtsgebiet „Widerruf von Darlehen“ halten wir Sie über die Thematik stets auf dem Laufenden.
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