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30.11.2015
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30.11.2015

Arbeitsrecht: Ansprüche auf Sonderzahlungen während der Elternzeit

30.11.2015

Häufig sind Zielvereinbarungen, Sonderzahlungen, Tantiemen, Prämien oder ähnliches vertraglich festgelegt und vereinbart. Doch wie verhält es sich mit den grundsätzlichen Ansprüchen und deren Höhe, wenn ein Arbeitnehmer in Elternzeit geht?
Anspruch hängt von Art der Sonderzahlung ab
In vielen Fällen gibt es hierfür noch keine generelle rechtliche Grundlage, jedoch kann man anhand drei verschiedener Arten von Sonderzahlungen eine grundsätzliche Bewertung vornehmen.
Zunächst werden drei Sonderzahlungstypen differenziert. Sonderzahlungen ohne Entgeltcharakter, Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter oder Sonderzahlungen mit Mischcharakter.

  • Sonderzahlungen ohne Entgeltcharakter haben keinen unmittelbaren Bezug zur Elternzeit, da es sich hierbei nicht um eine Aufwendung für tatsächlich verrichtete Arbeit handelt, sondern um eine regelmäßige Belohnung für die Loyalität zum Betrieb (wie Weihnachtsgeld o.ä.).
  • Bei Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter handelt es sich jedoch um einen Gegenwert zur tatsächlich erbrachten Arbeit. Diese Zahlung steht deshalb in direktem Bezug zum regelmäßig gezahlten Lohn und somit zum Arbeitsverhältnis. Da das aber während der Elternzeit still liegt, das heißt die gegenseitigen Ansprüche aussetzen, entfällt hier der Vergütungsanspruch. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) liegt auch kein Anspruch für den Arbeitnehmer vor, wenn eine Regelung zur Elternzeit im Arbeitsvertrag fehlt.
  • Eine besondere Position nehmen Sonderzahlungen mit Mischcharakter ein. Dementsprechend muss geprüft werden, ob der Arbeitsgeber mit der Sonderzahlung die Treue zum Betrieb oder aber die geleistete Arbeit entlohnen möchte. Wenn dieser Fall vertraglich, tariflich und betrieblich nicht geregelt ist, kann es hier zu einer individuellen Beurteilung kommen. Ein genereller Ausschluss von Sonderzahlungen darf jedoch auch nicht erfolgen, wenn keine oder nur eine unerhebliche Tätigkeit aufgrund der Elternzeit erbracht wurde.

Die Ansprüche auf Sonderzahlungen in der Elternzeit hängen also in erster Linie von der Art der Sonderzahlung ab, was nicht immer ganz eindeutig ist und im Einzelfall geprüft werden muss. Hierzu empfehlen wir Ihnen unsere kostenlose Erstberatung und eine damit verbundene Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen. Kontaktieren Sie uns gerne unter 02461/8081 oder über unser Kontaktformular.
Wenn Sie weitere Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen haben, schauen Sie in unserem Rechtsgebiet Arbeitsrecht vorbei.

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