Häufig sind Zielvereinbarungen, Sonderzahlungen, Tantiemen, Prämien oder ähnliches vertraglich festgelegt und vereinbart. Doch wie verhält es sich mit den grundsätzlichen Ansprüchen und deren Höhe, wenn ein Arbeitnehmer in Elternzeit geht?
Anspruch hängt von Art der Sonderzahlung ab
In vielen Fällen gibt es hierfür noch keine generelle rechtliche Grundlage, jedoch kann man anhand drei verschiedener Arten von Sonderzahlungen eine grundsätzliche Bewertung vornehmen.
Zunächst werden drei Sonderzahlungstypen differenziert. Sonderzahlungen ohne Entgeltcharakter, Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter oder Sonderzahlungen mit Mischcharakter.
Die Ansprüche auf Sonderzahlungen in der Elternzeit hängen also in erster Linie von der Art der Sonderzahlung ab, was nicht immer ganz eindeutig ist und im Einzelfall geprüft werden muss. Hierzu empfehlen wir Ihnen unsere kostenlose Erstberatung und eine damit verbundene Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen. Kontaktieren Sie uns gerne unter 02461/8081 oder über unser Kontaktformular.
Wenn Sie weitere Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen haben, schauen Sie in unserem Rechtsgebiet Arbeitsrecht vorbei.
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