Bild: Aleksandr Mokhnachev/ shutterstock.com
Da bei Direktwerbung auf dem Postweg ebenfalls personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss bei diesem Vorgang seit Mai 2018 auch die DSGVO beachtet werden. Was bedeutet das nun für mich?
Art. 6 Abs. 1 DSGVO regelt, wann Werbung rechtskonform ist. Das wird sie im Normalfall mit Einholen der Zustimmung des Empfängers. Es kommt aber häufig ach zur Kaltakquise, das heißt es hat in diesen Fällen zuvor kein Kontakt zu den potenziellen Kunden gegeben. Diese Art der Direktwerbung erlaubt das Gesetz nur, wenn die Werbung den berechtigten Interessen des Werbetreibenden dient und die Interessen des Betroffenen diese nicht überwiegen.
Ein berechtigtes Interesse können wirtschaftliche und ideelle Interessen des Werbenden oder auch die Datenverarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung sein.
Nach DSGVO wird sie das nicht – sie wird von den jeweiligen Gestaltungen des Einzelfalls abhängig gemacht. Jedoch sind die Werbenden bei der Kaltakquise dazu verpflichtet, eine für die Erhebung der Daten verantwortliche Person sowie die Adress-Quelle anzugeben. Undzwar eine, die nicht der Anbieterkennzeichnung dient und aus den Impressen rausgesucht wurde.
Zudem muss der Betroffene deutlich darauf hingewiesen werden, dass er die Möglichkeit hat, gegen die Werbung Widerspruch einzulegen.
Wichtig ist noch, dass der Betroffene nicht in die Irre geführt werden darf! Dies trifft beispielsweise zu bei Umschlägen mit der Aufschrift „vertraulich“. Hier wird eine besondere Wichtigkeit ausgestrahlt und der Verbraucher wird in seiner Entscheidung, die Werbung zur Kenntnis zu nehmen, beeinflusst. Sie wird ihm quasi aufgedrängt.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Hier ist abschließend noch ein aktuelles Video von Rechtsanwalt Markus Mingers zur EU-Datenschutzgrundverordnung.
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