Bild: Olena Yakobchuk/ shutterstock.com
Was passiert, wenn etwas auf der Reise schiefgeht? Bei einer Pauschalreise spricht Ihnen der Gesetzgeber ein paar Vorteile zu!
Wenn Sie einen Reisevertrag abgeschlossen haben, ergeben sich daraus mögliche Ansprüche für Sie. Hier haben Sie nämlich die gesamte Reise aus einer Hand gebucht – eine sogenannte Pauschalreise. Nach § 651a Absatz 1 Satz 1 BGB wird durch den Reisevertrag der Reiseveranstalter (Reisebüro, Internetplattform etc.) dazu verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen.
Bei einer Pauschalreise kann es zu vielen verschiedenen Komplikationen kommen. Dies ist deswegen ärgerlich, weil Sie Geld dafür ausgegeben haben, sich im Urlaub zu erholen und die gebuchten Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
Beispielsweise könnte die Reise bereits daran gehindert werden, dass das Flugzeug nicht abhebt oder der Urlaubsort nicht bzw. sehr verspätet erreicht wird. Möglich ist auch, dass Sie auf dem Transfer zum Hotel in einen Verkehrsunfall verwickelt werden oder Ihnen ein anderes Hotelzimmer als gebucht vermittelt wird.
Wenn ein Problem auftritt, ist dieser dreier-Schritt sehr wichtig: melden Sie ihrem Reiseveranstalter das Problem (§ 651d Absatz 2 BGB), ersuchen Sie Abhilfe (§ 651c Absatz 2 Satz 1 BGB) und setzen Sie ihm zur Abhilfe eine angemessene Frist setzen (§ 651c Absatz 3 Satz 1 BGB). Damit sind Sie immer auf der sicheren Seite!
Wichtig: Der Ansprechpartner ist der Reiseveranstalter! Sammeln Sie am besten noch Beweise dafür, dass der Mangel vorgelegen hat und dass gegebenenfalls keine Abhilfe vorgenommen wurde. Das beste Beweismittel sind immer Zeugen, wie etwa Landsleute. Ebenfalls hilfreich sind Urkunden. Lassen Sie sich schriftlich geben, was passiert ist und lassen Sie sich Kontaktdaten von anderen deutschen Urlaubern mitteilen, die Ihr Anliegen bezeugen können. Falls es zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte, können Sie diese Beweise vorlegen.
In erster Linie haben Sie Anspruch auf Abhilfe nach § 651c BGB. Der Reiseveranstalter muss alles in seiner Macht stehende unternehmen, um den Mangel zu beheben. Andernfalls können Sie die reisevertraglichen Leistungsstörungsrechte für sich in Anspruch nehmen. Ihnen stehen dann mehrere Möglichkeiten offen, die Sie gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Sie können entweder eine Minderung des Preises verlangen, den Reisevertrag kündigen oder auch Schadensersatz verlangen.
Haben Sie schon vom Schadensersatzanspruch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gehört? Dieser ist in § 651f Absatz 2 BGB festgeschrieben. Hier ist der Gesetzgeber darauf eingegangen, dass die Urlaubszeit, insbesondere für Arbeitende, sehr wertvoll ist und es somit am klügsten sei, für eine schiefgelaufene Reise eine angemessene Wiedergutmachung zu fordern.
Die Höhe dieses Anspruchs bemisst sich üblicherweise am Preis der Reise. Das heißt, Sie erhalten das gezahlte Geld zurück sowie noch einmal dieselbe Summe, um Ihre vergeudete Zeit zu kompensieren.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Hier ist abschließend noch ein aktuelles Video von Rechtsanwalt Markus Mingers zur Stornierung der Reise.
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