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Nachzahlung wegen Nebenkostenabrechnung: So wehren Sie sich!

13.03.2019

Bild: HT-Pix / shutterstock.com
 
Betriebskostenabrechnungen enthalten oftmals die gleichen typischen Fehler. Wie Sie sich gegen diese wehren können, erfahren Sie nun bei uns!
 
 

Welche Kosten fallen unter Betriebskosten?

 
Nicht jede Abrechnung ist unbedingt rechtens, da nur bestimmte Kosten abgerechnet werden dürfen. Folgende Kosten sind zulässig:

  • Heizungs-, Wasser- und Warmwasserkosten
  • Kosten für einen Aufzug
  • Müllabfuhr, Straßenreinigung und Entwässerung
  • die Grundsteuer
  • die Beleuchtung
  • Schornsteinreinigung und Gartenpflege
  • Hauswart/Hausmeister
  • Antenne oder Kabelfernsehen
  • Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
  • Sach- und Haftpflichtversicherungen

 
Darüber hinaus wird dies durch die im Mietvertrag vereinbarten Zahlungen begrenzt.
 
 

Typische Fehler in Nebenkostenabrechnungen

 
Doppelberechnung: Dies tritt oftmals bei Hausmeisterarbeiten auf. Wenn beispielsweise Aufgaben, die eigentlich in den Tätigkeitsbereich des Hausmeisters fallen, von externen Unternehmen vollzogen werden, werden diese häufig vom Hausmeister und vom Dienstleister abrechnet. Dagegen können Sie sich wehren.
 
Verwaltungskosten: Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten! Dadurch dürfen diese dem Mieter auch nicht in Rechnung gestellt werden. Hierunter fallen beispielsweise Bankgebühren, Porto oder Telefonkosten.
 
Wohnungen: Steht eine Wohnung frei oder wohnt der Vermieter selbst in einer, müssen diese Nebenkosten vom Vermieter gezahlt werden.
 
Wartungskosten: Generell gilt es zwischen Wartungs- und Reparaturkosten zu unterscheiden. Wartungsarbeiten zählen zu den Betriebskosten, Reparaturkosten jedoch nicht. Vermieter tarnen diese allerdings häufig als Wartungsarbeiten, um auf den Kosten nicht sitzen zu bleiben.
 
Heizkosten: Da die Heizkosten einen Großteil der Nebenkostenabrechnung darstellt, sollten man diesen Teil besonders betrachten. Gegen hohe Heizkosten lässt sich kaum vorgehen, erst wenn die Wirtschaftlichkeit nicht gewährleistet ist, gibt es realistische Chancen.
 
 

So können Sie vorgehen!

 
Widerspruchsfrist einhalten: Die Frist in solchen Fällen beträgt ein Jahr nach Erhalt der Abrechnung. Eine Zahlung ist hier keinesfalls ein Schuldeingeständnis, das Recht auf Wiederruf existiert dennoch.
 
Recht auf Einsicht: Der Mieter hat das Recht auf Prüfung der angefallenen Kosten. Somit darf ein Mieter auch die Originalbelege einsehen, um die Abrechnung nachvollziehen zu können. Des Weiteren können Fotos oder Kopien der Dokumente angefertigt werden.
 
Fachkundige Unterstützung suchen: Da sich die Vermieter meist wenig entgegenkommend zeigen, könnte der Gang zum Anwalt helfen. Zunächst sollte man es allerdings beim Vermieter selbst versuchen.
 
 
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Bei weiteren Fragen zum Thema „Nebenkostenabrechnung“, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

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