Bild: SpeedKingz / shutterstock.com
Viele träumen davon, dass es endlich noch einmal richtig schneit. Doch das weiße Wunder besteht nicht nur aus Schneeengeln und Schneemännern bauen. Wenn es denn dann mal schneit, bringt es vor allem für Hauseigentümer Verpflichtungen mit sich. Wer muss aber den Schnee räumen und wer haftet, wenn er nicht geräumt wird?
Grundsätzlich ist der Eigentümer dazu verpflichtet den verschneiten Gehweg zu räumen und zu streuen. Wenn der Vermieter jedoch gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstößt, muss er haften, wenn jemand auf dem Bürgersteig ausrutscht. Dabei können jedoch hohe Schmerzensgeldforderungen auf einen zukommen, wenn sich der Fußgänger bei dem Fall verletzt.
Es ist auch erlaubt, dass der Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht auf die Mieter überträgt. Wenn er dies tut, darf er den Winterdienst aber nicht nur auf die Mieter im Erdgeschoss abwälzen, sondern auf alle Mietparteien gleichzeitig. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Mieter auch körperlich dazu in der Lage sind!
Wenn die Streu- und Räumpflicht auf den Mieter übertragen wird, muss dies in einer „Übertragungsklausel“ im Mietvertrag festgehalten werden! Dann muss der Mieter seiner Streupflicht nachkommen.
Zu beachten ist jedoch, dass die Klausel ausführlich sein muss. Es muss festgehalten werden wie oft und wann der Mieter den Gehweg räumen muss. Außerdem muss der Vermieter regelmäßig kontrollieren ob der Mieter seiner Streupflicht auch nachkommt. Ist der Vermieter bei der Formulierung der Übertragungsklausel jedoch zu wage oder kontrolliert er seine Mieter nicht, haftet der Vermieter trotzdem!
Wozu der Vermieter den Mieter jedoch nicht verpflichten kann, ist dass er bereits früh Morgens um sieben Uhr streut, da auch der Vermieter selbst dazu nicht verpflichtet wäre. Anders sieht der Sachverhalt jedoch aus, wenn es sich um ein Mietobjekt handelt, dass bereits so früh geöffnet hat, wie Bäckereien. In diesem Fall müsste der Mieter bei einer Übertragung der Streupflicht auch bereits um sieben Uhr streuen.
Auch beim Engagieren eines professionellen Räumungsdienst muss der Vermieter sicherstellen, dass dieser auch ordnungsgemäß den Schnee wegräumt und den Bürgersteig streut. Ist der Vermieter jedoch hier nicht gewissenhaft, haftet er selbst.
Der Vermieter muss Dachlawinen vorbeugen. Dies kann er dadurch machen, indem er Schneefanggitter am Dach anbringt. Das Anbringen der Schneefanggitter ist jedoch nicht in jedem Bundesland verpflichtet, würde aber ein Passant durch die Dachlawine verletzt werden, müsse der Vermieter Schmerzensgeldforderung begleichen.
Zum entfernen von Eiszapfen ist der Vermieter nicht in jedem Fall verpflichtet. Was gilt ist dass der Vermieter nicht sein Leben riskieren muss, um die Eiszapfen zu entfernen. Gelingt dem Vermieter das „Abpflücken“ der Zapfen nicht, sollte ein professioneller Dienstleister engagiert werden. Sollte diverse Dienstleister jedoch während der Winterzeit überlastet sein, ist es erstmals ausreichend, dass der Vermieter die Gefahrenstellen mit Flatterband absperrt oder Warnschilder bezüglich der Gefahr aufzustellen. Es muss jedoch deutlich auf dem Schild stehen, vor welcher Gefahr gewarnt wird!
Auch diese Pflichten darf der Vermieter auf die Mieter übertragen. Auch müssen diese sich selbst nicht in Gefahr bringen, um ihrer Pflicht nachzukommen, müssen aber dann die selben Vorsichtsmaßnahmen treffen, wie der Vermieter es müsste.
Jedoch darf der Vermieter nicht eine ganze Verkehrssicherungspflicht auf die Mieter übertragen!
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter!
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