Bild: wong yu liang/shutterstock.com
Immer beliebter, immer mehr Anbieter: Der Online-Supermarkt scheint der neue Trend in der Lebensmittelindustrie zu sein. Lebensmittel einfach online bestellen und nach Hause liefern lassen, klingt einfach und spart Zeit. Doch ist Vorsicht geboten. Wir klären auf!
Gerade bei frischen Produkten sind die Bedürfnisse der Kunden sehr unterschiedlich. So mögen die einen Bananen ohne, die anderen mit braunen Punkten. Klar ist aber, dass diese zum Beispiel unter keinen Umständen braune Stellen aufweisen sollten. Deshalb sollten die Online-Lebensmittel grundsätzlich so geliefert werden, wie der durchschnittliche Kunde sie auch im Laden auswählen würde. Man spricht gemeinhin von Ware mittlerer Art und Güte.
Die Frage bereitet mitunter erhebliche Schwierigkeiten. Solange die Waren, wie oben beschrieben, mittlerer Art und Güte ist, muss der Kunde diese auch so annehmen. Eine faule Erdbeere beispielsweise wäre demnach kein ausreichender Grund für eine Reklamation. Etwas anderes gilt aber natürlich dann, wenn das Gemüse oder das Obst bereits verschimmelt ist. Im Endeffekt entscheiden aber wie so häufig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Lieferanten. Hier ist es nicht unüblich, dass man etwa den Reifegrad des Obstes bestimmen kann. Daran muss sich der Online-Supermarkt dann auch halten.
Vielen Leuten ist das Schleppen von Kisten zu anstrengend. Da kann der Online-Lieferant von Getränken natürlich sehr hilfreich sein. Grundsätzlich muss dieser auch das Leergut annehmen. Eine Beschränkung in den AGB auf die Menge, die geliefert wurde, ist aber ebenso wirksam. Hier muss man also aufmerksam die Bedingungen lesen.
In der Regel werden feste Liefertermine vereinbart. Die Zeiträume können sich dabei über mehrere Stunden erstrecken. Sollten Sie die Ware aus irgendeinem Grund dann nicht annehmen, droht Ärger. So muss normalerweise trotzdem gezahlt werden oder zumindest eine teilweise Kostenerstattung erfolgen.
Aber auch sollten Sie wieder in die AGB schauen. Regelmäßig statuiert hier der Online-Lieferant die Folgen für das Verpassen der Annahme der Ware. Manche Lieferanten zeigen sich aber auch kulant, so dass ein neuer Termin vereinbart werden kann.
Andersherum ist es so, dass bei Verspätungen der Kunde das Recht zum Rücktritt des Vertrages hat. Eine Abnahmeverpflichtung besteht demnach nicht. Im Zweifel kann aber eine Rabattgewährung die bessere Lösung sein. Kommt der Lieferant überhaupt nicht und gibt an, die Ware gebracht zu haben, gilt folgendes: Derjenige, der einen Anspruch geltend macht, muss dergleichen auch beweisen. Unter Umständen steht hier dann Aussage gegen Aussage.
Sollten Sie Fragen rund um die Bestellung von Lebensmitteln in so genannten Online-Supermärkten haben, erreichen Sie uns unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auch in unserer Rubrik „News“ oder auf unserem You-Tube-Channel.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]