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Weiterhin 2G/3G-Regeln trotz Ende der epidemischen Lage?

27.10.2021
Beitragsbild Epidemische Lage (1)

Seit beinahe 20 Monaten gilt aufgrund der Coronapandemie die epidemische Lage nationaler Tragweite. Sie ermöglichte der Bundesregierung, verschiedene Regeln, Verbote und Anordnungen zu erlassen. Nun müsste erneut überprüft werden, ob sich der Fortbestand der epidemischen Lage weiterhin begründen lässt. Lesen Sie hier, welche Argumente es gibt.

Voraussetzung: Das Infektionsschutzgesetz

Um die epidemische Lage weiterhin rechtfertigen zu können, gelten verschiedene Voraussetzungen. Unter anderem muss eine „ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland“ bestehen (§ 5 Infektionsschutzgesetz).

Diese kann von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in Form einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen werden. Zudem kann der Hintergrund eine drohende oder stattfindende „dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland“ sein. So legt es § 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) fest.

Rechtsfolgen durch pandemische Lage

Durch den § 28a IfSG erhält der Bund größere Kompetenzen und kann zum Beispiel bestimmte Verordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Das trifft unter anderem auf die Test-Regelungen, Impfungen, zum Arbeitsschutz oder zur Einreise zu. Auch konkrete Maßnahmen der Länder beziehen sich laut Infektionsschutzgesetz auf die Feststellung der epidemischen Lage.

Zudem erhält das Bundesgesundheitsministerium im Zuge der Feststellung bestimmte Berechtigungen: Per Rechtsverordnungen darf es Maßnahmen ergreifen, um die Versorgung mit Arzneimitteln, Impfstoffen, Labordiagnostik, Schutzausrüstung oder Desinfektionsmittel abzusichern.

Was passiert mit den 3G/2G-Regeln?

Besondere Schutzmaßnahmen können aber durchaus bestehen bleiben, selbst für den Fall, dass der Deutsche Bundestag die epidemische Lage nationaler Tragweite aufheben sollte. Denkbar sind verschiedene Optionen:

  • Einerseits können die Landesparlamente die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG feststellen. Denn solange sich Coronainfektionen im jeweiligen Land ausbreiten, lassen sich auch besondere Schutzmaßnahmen rechtfertigen.
  • Auch der ÖPNV, die Privatautonomie sowie die Gastronomie können ihre 3G-Regeln beibehalten. Hier greift jeweils das Hausrecht.
  • Zudem ist bereits eine Gesetzesänderung im Gespräch. Durch diese könnte bewirkt werden, dass selbst bei einem Ende der epidemischen Lage AHA-Regeln sowie das 3G-Prinzip aufrechterhalten bleiben könnten. Dies würde vermutlich letztlich sogar für mehr Klarheit und Rechtssicherheit sorgen.

Corona in Deutschland bald endemisch

Das Robert-Koch-Institut kündigt bereits an, dass Corona bald endemisch werden könnte. Das bedeutet, dass das Virus bei den meisten Menschen keine schwerwiegenden Verläufe mehr verursacht. Durch bereits erfolgte Infektionen oder Impfungen würde dann eine Grundimmunität bestehen.

Allerdings lautet die Empfehlung des RKI derzeit trotzdem, die epidemische Lage nationaler Tragweite bis zum Frühjahr 2022 beizubehalten.

Unberechenbarkeit der Pandemie

Ein schwieriges Argument stellt in der Debatte insgesamt die Unberechenbarkeit der Pandemie dar. In einigen Bereichen sind die Zahlen derzeit noch beunruhigend. So werden aktuell dreimal mehr über 80-Jährige, die an Corona erkrankt sind, im Krankenhaus behandelt. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz rät daher ebenfalls von einem überstürzten Beenden der epidemischen Lage ab.

Auch drohen die Inzidenzwerte stark zu schwanken, sollten die Maßnahmen schlagartig aufgehoben werden. Besser wäre ein langsamer Abbau der Maßnahmen zur Einschränkung der Pandemie.

Staat schützt sich vor möglichen Staatshaftungsansprüchen

Ein weiteres Argument für das Beibehalten der derzeitigen Rahmenbedingungen: Für den Fall, dass sich ein Ende der epidemischen Lage im Nachhinein als falsch herausstellen sollte, möchte sich der Staat vor möglichen Staatshaftungsansprüchen schützen.

Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger

Mit dem Beibehalten der 2G- beziehungsweise 3G-Regeln erreicht die Regierung eine höhere Akzeptanz bei den Bürgerinnen und Bürgern, als wenn sie die epidemische Lage verlängern würden. Zudem kann so gegebenenfalls ein erneuter Lockdown verhindert werden, was schon allein aus wirtschaftlicher Perspektive wichtig ist.

„Impfpflicht durch die Hintertür“

Mittlerweile kostet es einiges an Geld, sich testen zu lassen. Für viele Veranstaltungen ist dies derzeit jedoch notwendig, da die Teilnahme nur im Sinne der 3G-Regelungen erlaubt ist. Eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist dadurch jedoch erschwert und kostspielig, manche bezeichnen diesen Schritt bereits als „Impfpflicht durch die Hintertür“. Auch hier ist die Entscheidung der Bundesregierung entscheidend über die Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger.

Wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers.!

Sollten Sie zu diesem oder zu anderen Themen noch weitere Fragen haben, zögern Sie nicht und wenden Sie sich an uns. Wir beraten Sie gerne! Unsere Kontaktdaten finden Sie auf unserer Website.

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