Weihnachtsgeschenke treffen leider nicht immer den Geschmack des Beschenkten. Zum Glück gibt es da noch die Möglichkeit des Umtauschs. Doch was gibt es hier alles zu beachten?
Individuell gestalteter Geschenke, wie etwa ein beklebtes Fotobuch oder ein bedruckter Kaffeebecher, kann man sich nicht entledigen. Auch Waren, wie etwa frische Lebensmittel, Blumen, Maßanfertigungen, Kosmetika, Schmuck, Lingerie und entsiegelte CDs und DVDs, können, unter anderem aus hygienischen Gründen, in der Regel nicht umgetauscht werden.
Etwas anderes gilt, wenn das Geschenk kaputt ist. Dann muss der Verkäufer umtauschen oder reparieren. Dabei muss sich der Beschenkte auch nicht an den Hersteller verweisen lassen.
In vielen Freundeskreisen ist es üblich, die Quittung gleich mitzuschenken. Zwar lässt sich dadurch der Preis des Geschenks erfahren, doch so lässt sich eine Enttäuschung des Beschenkten ohne peinliche Nachfrage beim Schenkenden durch den Erhalt des Geschenkwertes in Geld beheben. Denn ohne Kaufbeleg kein Umtausch.
Im Fall des Versandgeschäfts können Käufer die Ware, anders als im Laden, vor dem Kauf nicht prüfen. Um diesen Nachteil auszugleichen, können Verbraucher den Kaufvertrag ohne jeglichen Grund widerrufen. Die Ausnahme hiervon ist hier wieder die Maßanfertigung.
Geben Sie hierzu gegenüber dem Händler eine Widerrufserklärung ab, schicken Sie Ihre Ware zurück und fertig! Ihr Geld wird im Anschluss zurückgezahlt. Beachten Sie dabei unbedingt die Widerrufsfrist von zwei Wochen. Dies kann dann problematisch sein, wenn die Geschenke bereits Wochen vor Heiligabend bestellt wurden. Hier können Verbraucher nur auf Sonderregeln des Versenders oder auf Kulanz hoffen.
Im Laden gilt beim Umtausch zu beachten: die Ware wird getauscht, nicht das Geld. Händler wollen ihren Gewinn behalten und bieten nur einen Gutschein für einen späteren Einkauf an. Einige Händler bieten allerdings häufig auch aus Kulanz den Umtausch an, damit Kunden wiederkommen. Dazu sind sie jedoch nicht verpflichtet.
Gibt ein Händler Geld zurück, handelte sich um eine Rückgabe. Dies ist dann möglich, wenn diese Möglichkeit beim Kauf ausdrücklich vereinbart wurde. Damit die Gewinnspanne des Geschäfts nicht verloren geht, wird eine solche Vereinbarung meist nicht getroffen.
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