Wer einen Kreditvertrag beim Autokauf abschließt und dabei nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, dem steht ein „ewiges Widerrufsrecht“ zu. Dieses auch nach Jahren auszuüben, ist nicht rechtsmissbräuchlich, so entschied der EuGH. Vielmehr setzen die betroffenen Verbraucher lediglich geltendes Recht durch. Alles Wissenswerte und was dies für Sie bedeuten kann, erfahren Sie im Folgenden!
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut ein verbraucherfreundliches Urteil zum sogenannten „ewigen Widerrufsrecht“ gefällt. Dieses Recht steht Verbrauchern zu, wenn sie ihren Autokauf durch einen Kreditvertrag finanziert haben, jedoch nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Die Anwendung dieses Widerrufsrechts ist jedoch nur möglich, solange der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt wurde, in der Regel bis zur Fälligkeit der letzten Rückzahlungsrate. Leasingverträge ohne Kaufverpflichtung können laut den europäischen Richtern hingegen nicht widerrufen werden.
Bereits im Jahr 2021 hatte der EuGH entschieden, dass ein solches „ewiges Widerrufsrecht“ in Bezug auf Kreditverträge bestehen kann. Neu ist besonders die Feststellung, dass Verbraucher definitiv nicht rechtsmissbräuchlich handeln, wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt von diesem Recht Gebrauch machen.
Mehrere Verbraucher behaupten vor dem Landgericht (LG) Ravensburg, dass sie Leasing- oder Kreditverträge mit Banken von Autoherstellern (BMW Bank, Volkswagen Bank und Audi Bank) wirksam widerrufen haben. Einerseits betrifft dies das Leasing eines Fahrzeugs ohne Kaufverpflichtung, bei dem der Vertrag mit der Bank als Fernabsatzvertrag abgeschlossen wurde. In einem anderen Fall geht es um die Finanzierung eines Gebrauchtwagens. Ein Verbraucher hat jedoch erst von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, nachdem der Kredit vollständig zurückgezahlt worden war.
Die Verbraucher argumentieren, dass die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen begonnen habe, da sie bei Vertragsschluss nicht ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert worden seien. Die Banken argumentieren hingegen, dass ein Widerruf nach so langer Zeit auf jeden Fall als missbräuchlich zu qualifizieren sei. Das LG Ravensburg hat in dieser Angelegenheit den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass bei Leasingverträgen kein generelles Widerrufsrecht besteht, insbesondere wenn der Verbraucher nach dem Vertrag nicht dazu verpflichtet ist, das Fahrzeug am Ende der Leasingperiode zu kaufen. Diese Regelung gilt sogar dann, wenn der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde.
Hingegen kann bei Kreditverträgen ein solches Widerrufsrecht bestehen, vorausgesetzt, die Informationen, die der Unternehmer bei Vertragsschluss bereitstellen muss, waren unvollständig oder fehlerhaft. Diese Unvollständigkeiten müssen sich auf die Fähigkeit des Verbrauchers ausgewirkt haben, den Umfang seiner Rechte und Pflichten zu verstehen, sowie auf seine Entscheidung, den Vertrag abzuschließen. In einem solchen Fall kann die Ausübung des Widerrufsrechts auch nach Ablauf der 14-Tage-Frist nicht als missbräuchlich angesehen werden. Nach vollständiger Erfüllung des Kreditvertrags kann der Verbraucher jedoch nicht mehr von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Praktisch bedeutet die Ausübung des Widerrufsrechts, dass das Fahrzeug, im Zweifel an die Bank, zurückgegeben wird, und der Verbraucher die bisher gezahlten Raten und Anzahlungen zurückerhält. Es kann jedoch je nach Vertrag eine Nutzungsentschädigung für die zwischenzeitliche Nutzung fällig werden. Daher ist es in jedem Fall notwendig, individuell zu prüfen, ob ein Widerruf im konkreten Fall finanziell sinnvoll ist.
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