Bild: StudioLaMagica/ shutterstock.com
Grundsätzlich wird die Einkommenssteuer direkt vom Gehalt abgezogen. Doch kann das Finanzamt auch zusätzliche Vorauszahlungen bei „normalen“ Arbeitnehmern fordern?
Steuervorauszahlungen an das Finanzamt kennen in der Regel nur Freiberufler und Selbstständige. Aber auch Arbeitnehmer können unter Umständen zur Kasse gebeten werden trotz des Einbehaltens der Einkommensteuer durch den Arbeitgeber. Im Fokus stehen dabei Paare mit der Kombination der Steuerklassen 3 und 5, die das Ehegattensplitting ausschöpfen.
Hier werden dann beim Abzug der Lohnsteuern höhere Pauschalen für Kranken- und Rentenversicherung berücksichtigt, als tatsächlich gezahlt werden. In der Folge zahlt dann wiederum der Arbeitgeber zu wenig Steuern an das Finanzamt. Geschieht das über Jahre hinweg, kann das Finanzamt für das darauffolgende Jahr die oben angesprochenen Vorauszahlungen verlangen.
Die „magische“ Grenze liegt in solchen Fällen bei 400 Euro. Sollte das Finanzamt nämlich bei der letzten Steuererklärung mehr als die 400 Euro zurückgefordert haben, kann es für das folgende Jahr etwaige Vorauszahlungen statuieren. Neben dem Steuerbescheid erhalten Betroffen vom Finanzamt dann auch einen Vorauszahlungsbescheid. Fällig werden dann auch Steuern für den Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls für die Kirche. Die Vorauszahlungen müssen nach geltendem Recht immer zum jeweils 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember entrichtet werden. Hier kann ein Dauerauftrag sinnvoll sein, um so genannte Verspätungszuschläge zu vermeiden.
Mitunter können die Summen für Vorauszahlungen deutlich höher ausfallen als die Nachforderung für das letzte Jahr. Entscheiden ist, wie sich der Steuerbescheid im Endeffekt auseinandersetzt. So können zum Beispiel besondere Umstände zu einer enormen Senkung geführt haben.
Hält man die vom Finanzamt geforderte Summe für zu hoch, kann man innerhalb eines Monats einen Antrag auf Minderung einreichen. Ein formloses Schreiben genügt hier. Eine Minderung kommt vor allem bei einem Wechsel der Steuerklassenkombination in Betracht.
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