Bild: Frederic Legrand – COMEO / Shutterstock.com
Der Staat ist den für den Schutz seiner Bürger vor Gefahr und Gewalt verantwortlich. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, muss er Hilfe in Form finanzieller Entschädigung leisten. Grundlage bildet das Opferentschädigungsgesetz. Wir klären, wie und wann Betroffene effektiv eine Entschädigung erhalten.
Die Ereignisse der letzten Wochen haben Deutschland erschüttert. In einem kurzen Zeitraum kam es zu verschiedenen Gewalttaten in Würzburg, Ansbach, Reutlingen und München. Dabei wurden viele Menschen getötet, verletzt und traumatisiert. Betroffene und Angehörige brauchen intensive medizinische und psychologische Betreuung. Das ist häufig jedoch nur Teil von Kosten, die mit solchen Schicksalen verbunden sind. In der Regel bedarf es nämlich darüber hinaus einer langfristigen Betreuung. Teilweise können Betroffene nicht mehr arbeiten oder müssen diese für einen längeren Zeitraum aussetzen. Um diesen (auch finanziellen) Problemen zu begegnen sollen Opfer nach einem entsprechenden Entschädigungsgesetz (OEG) finanziellen Ausgleich erhalten.
Laut dem Opferentschädigungsgesetz sollten Menschen eine staatliche Leistung erhalten, die durch einen Angriff in ihrer Gesundheit geschädigt worden sind.
Dafür muss die Tat zunächst vorsätzlich erfolgt sein. Das heißt, dass der Täter mit „Wissen und Wollen“ gehandelt haben muss. Bei unverschuldetem Handeln oder einem Unfall kommt das Gesetz also nicht zur Anwendung.
Weiterhin muss auch Rechtswidrigkeit gegeben sein. Eine solche entfällt, wenn der Täter seinerseits nur aus Notwehr gehandelt hat oder seine Gewaltausübung legitimiert war- möglicherweise wegen eines Polizeieinsatzes.
Schließlich muss es sich um einen tätlichen Angriff auf das Opfer handeln. Darunter versteht man eine „in feindselige Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung ohne Rücksicht auf ihren Erfolg“, § 113 StGB. Daneben kann das Opferentschädigungsgesetz beispielsweise auch bei Sexualdelikten oder der Vernachlässigung eines Kleinkindes einschlägig sein.
Beachten Sie aber, dass der Anspruch auch entfallen kann: So erhält das Opfer zum Beispiel keine Entschädigung, wenn er an dem ursprünglichen Schaden aktiv beteiligt war – zu denken ist etwa an eine Schlägerei, die man womöglich mit verursacht hat.
Nach einer Gewalttat stellt sich die Frage, welche Kosten genau ersetzt werden können. Dazu regelt das Bundesversorgungsgesetz folgendes:
Nicht erfasst sind dagegen Ersatz für Vermögens- oder Eigentumsentschädigung oder Schmerzensgeld. Einige Leistungen übernimmt aber auch die Kranken- oder Rentenkasse.
Zunächst einmal muss ein Antrag gestellt werden. Dieser sollte zeitnah eingereicht werden. Etwaige Ermittlungs- oder Strafverfahren müssen nicht abgewartet werden. Ob der Täter im Endeffekt also tatsächlich verurteilt wird, ist irrelevant. Beachten Sie, dass ein innerhalb eines Jahres nach der Tat gestellter Antrag auch auf diesen Zeitraum rückwirkt und dementsprechend mit finanziellem Mehrwert verbunden ist.
Zuständig ist in der Regel die Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. Es kommen aber auch Gemeindebehörden oder andere Sozialleistungsträger in Betracht. Ein formloser Antrag ist ausreichend.
Sollten Sie Opfer einer Gewalttat sein oder Fragen rund um das Thema Entschädigung haben, stehen wir Ihnen von der Kanzlei Mingers & Kreuzer gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere interessante und aktuelle Rechtsnews finden Sie auch auf unserem Blog sowie auf unserem You-Tube-Kanal. Schauen Sie doch mal vorbei.
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