Bild: Drop of Light / Shutterstock.com
Das Satiremagazin „Titanic“ ist für seine provozierenden Titelbilder bekannt. In der aktuellen Ausgabe ist nun der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan mit einer Bratwurst am Hosenstall zu sehen. Begleitet wird das Bild von der Überschrift „Erdogan im Streß – Jetzt putscht auch noch sein Penis!“. Muss das Blatt jetzt wie im Fall Böhmermann mit einer Klage wegen Beleidigung rechnen? Und handelt es sich überhaupt um eine solche oder sind die Grenzen der Satire noch gewahrt?
Am gestrigen Freitag noch erklärte Erdogan, dass er als Zeichen des guten Willens alle Anzeigen wegen des Tatbestands der so genannten „Präsidentenbeleidung“ zurücknehmen wolle. Bekannt wurde das Thema im Fall des deutschen Satirikers Böhmermann, der in seiner Sendung ein Schmähgedicht preisgab. Daraufhin stellte der türkische Präsident Strafantrag in Deutschland. Ob das jetzt auch für das Magazin „Titanic“ gilt, bleibt abzuwarten – auf eine Reaktion aus Istanbul wartet man bislang vergeblich. Doch eins ist klar: Gefallen wird Erdogan das neue Titelbild jedenfalls nicht.
Sollte Erdogan den Affront nicht auf sich sitzen lassen wollen und erneut ein Klageverfahren anstrengen, wird es für die zuständige Staatsanwaltschaft entscheidend auf eine Frage ankommen: Hat das Magazin „Titanic“ den Tatbestand der Beleidigung erfüllt oder noch den Rahmen der Satire gewahrt?
Grundlage bildet im Zusammenhang mit einer Beleidigung grundsätzlich der Paragraph 185 StGB. Hierauf kann sich jeder berufen, der sich durch entsprechend herabsetzende Äußerungen in seiner Ehre verletzt fühlt. Einschlägig kann daneben (wie in der Causa Böhmermann) auch der Paragraph 103 StGB sein, der den Tatbestand der Beleidigung eines Staatsoberhaupts statuiert und nur nach Ermächtigung der Bundesregierung geprüft wird. Angesichts der hitzigen Debatte und der geplanten Abschaffung (für das Jahr 2018) wollen wir hierauf nicht näher eingehen.
Interessanter ist nämlich im vorliegenden Fall mal wieder die Frage, ob die Grenze der Satire überschritten worden ist. Satire arbeitet generell mit „Übertreibungen“. Nach ständiger Rechtsprechung müsse sie deshalb zunächst von dem „in Wort und Bild gewählten satirischen Gewand“ entkleidet werden. Das heißt ganz einfach, dass der wirkliche Inhalt in Hinblick auf eine mögliche „Missachtung“ gegenüber der betroffenen Person ermittelt werden muss.
Unzulässig ist im Rahmen von satirischer Kunst eine so genannte Schmähkritik. Dabei handelt es sich um Äußerungen, die einen Menschen lediglich verächtlich machen sollen. Im Fokus steht folglich die Diffamierung der Person und nicht mehr die reine Auseinandersetzung in der Sache. Die Menschenwürde bildet dabei eine absolute Grenze. Wer also in den Kern der menschlichen Ehre eingreift, ist auch von der Freiheit der Kunst beziehungsweise Satire nicht mehr gedeckt.
Im Endeffekt entscheidet immer der Einzelfall. Die sexuelle Darstellung in Verbindung mit der Überschrift erinnern doch sehr an Präzedenzfälle aus der Vergangenheit, in denen eine Beleidigung bejaht worden ist. Einige Leser erinnern sich vielleicht noch an die Darstellungen des damaligen CSU-Vorsitzenden Franz Josef Strauß als „sich sexuell betätigendes Schwein“ in der Zeitschrift „konkret“. Hier hatte das Bundesverfassungsgericht schließlich eine Überschreitung der Grenze anhand der Menschenwürde festgestellt. Eine andere Beurteilung ist im Fall Erdogan wohl kaum möglich.
Mit rechtlichen Konsequenzen rechnet das Magazin offenbar schon selber und merkt –natürlich mit entsprechendem Hauch Satire- an, dass man jetzt noch schnell abonnieren solle, bevor Kanzlerin Tayyip Merkel Titanic verbieten lasse. Der Fall wird also weiter für Schlagzeilen und hitzige Diskussionen sorgen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
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