Bild: bejo/ shutterstock.com
Jedes Jahr locken Händler mit dem Sommerschlussverkauf- die optimale Zeit für Schnäppchenjäger. Wir erklären im Faktencheck, worauf Käufer achten müssen.
Das jährliche Ritual soll in erster Linie Platz für die neuen Kollektionen aus Herbst und Winter schaffen. Die Auswahl an Sommermode sei noch groß, weil das Wetter bis dato den Händlern –nicht wie erhofft- die richtigen Absätze beschert hat. Trotz der stark reduzierten Waren müssen Käufer aber nur wenige Einschränkungen im Rahmen ihrer Recht hinnehmen.
Grundsätzlich sind Waren im Sommerschlussverkauf von einem Umtausch ausgeschlossen. Sollte man mangelfreie Ware dennoch wieder zurück bringen wollen, ist man auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Handelt es sich hingegen um mangelhafte Ware, ist eine Reklamation natürlich möglich. Aber Vorsicht: Ist die Ware schon wegen des Mangels an sich (etwa ein kleiner Fehler) reduziert, ist ein Umtausch nicht möglich.
Bevor man sein Geld zurückverlangen kann, muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit für eine „Reparatur“ oder einem Ersatz eingeräumt werden. Erst bei Erfolgslosigkeit kann der Kunde einen Nachlass fordern.
Um eine Gewährleistung geltend machen zu können, sollte unbedingt der Kassenbon aufgehoben werden. Grundsätzlich gilt nämliche eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Tritt der Mangel dabei innerhalb der ersten sechs Monate auf, muss der Verkäufer das Gegenteil beweisen, um einer Haftung zu entgehen. Danach liegt die Beweispflicht beim Käufer selbst.
Im Internet, über das Telefon oder per Post bestellte Sachen können innerhalb von zwei Wochen zurückgeschickt werden – und das ohne die Angabe von Gründen. Beachten Sie aber, dass für eine DVD oder eine CD die Hülle noch verschlossen sein muss. Eine entsprechende Frist beginnt mit dem Erhalt der Ware.
Sollte bestimmte Ware schon nach kurzer Zeit vergriffen sein, könnte man in die Falle des so genannten Lockvogelangebots gefallen sein. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass Sonderangebote für mindestens zwei Tage vorrätig sein müssen. Im Umkehrschluss dürfen Sachen also nicht schon am ersten Tag ausverkauft sein.
Wenn ein Händler beispielsweise vor dem Sommerschlussverkauf den Preis der Ware erhöht, um ihn dann wieder zu senken, macht sich wegen so genannter Mondpreise strafbar. Leider ist ein solches Vorgehen nur schwer nachvollziehbar und daher zu beweisen.
Gerade bei Elektrosachen wird häufig mit Preissenkungen in Bezug auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) geworben. Doch häufig ist deren Preis viel zu hoch, so dass die Rabatte in Wirklichkeit niedriger sind. Deshalb sollte man die Preise selber vergleichen.
Sollten Sie Fragen rund um das Kaufrecht oder explizit dem Sommerschlussverkauf haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auch auf unserem Blog sowie auf unserem You-Tube-Channel. Schauen Sie doch mal vorbei.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]