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Mietwohnungssuche – Wer muss die Maklerprovision bezahlen?

25.07.2016

Bild: Pressmaster / shutterstock.com

Nicht selten müssen Mieter die Maklerprovision übernehmen, die für eine Wohnungsbesichtigung angefallen ist, selbst wenn der Vermieter den Makler angefordert hat. Doch seit April 2015 dürfen Vermieter, die den Makler bestellt haben, dessen Kosten nicht mehr von den Mietern tragen lassen.

Regelungen für die Immobilienmakler-Zahlung

Grob gesagt muss derjenige den Makler auch bezahlen, der ihn engagiert hat. Das heißt, ein Mieter muss nur dann den Makler bezahlen, wenn er diesen auch beauftragt hat für ihn eine Wohnung zu suchen. Falls jedoch der Vermieter den Makler beauftragt hat, darf er die Provision nicht länger von demjenigen tragen lassen, der die Wohnung anschließend auch mietet. Versucht der Vermieter trotzdem die Kosten für den Immobilienmakler von dem Mieter bzw. Wohnungssuchenden tragen zu lassen, droht dem Vermieter ein Bußgeld in Höhe von 25.000 Euro!

Wie kam es zu dem Bestellerprinzip?

Das Bestellerprinzip wurde im April 2015 bestätigt, da durch eine neue Überprüfung festgestellt wurde, dass Wohnungssuchende Mietwohnungsmarkt stark benachteiligt waren. Die Benachteiligung entsteht durch ein soziales und wirtschaftliches Ungleichgewicht. Das Bestellerprinzip kommt dem Verbraucherschutz entgegen, da durch dieses Prinzip verhindert wird, dass Mieter oder Wohnungssuchende Kosten tragen müssen, die gar nicht in ihrem Interesse liegen.

Funktioniert das Bestellerprinzip?

Ja, das Bestellerprinzip funktioniert. Mieter müssen also keine Maklerprovision mehr zahlen, wenn diese den Makler nicht bestellt haben. Makler sowie Vermieter halten sich an diese Regelung und versuchen nicht mehr die Maklerkosten von Mietern oder Wohnungssuchenden tragen zu lassen!

Fazit!

Wenn Sie bei einer Wohnungssuche keinen Makler engagiert haben, bezahlen Sie diesen auch nicht!

Falls ein Makler oder ein Vermieter trotzdem versucht Sie für die Maklerkosten aufkommen zu lassen, können Sie sich gerne an unser Team in unserer Kanzlei Mingers & Kreuzer wenden. Erreichbar sind wir unter der Nummer 02461/8082. Wir beraten Sie gerne zu Ihrem Fall und helfen Ihnen gerne weiter.

Wenn Sie noch weitere Fragen zum Thema Verbraucherschutzrecht erfahren wollen, können Sie unsere Website oder unseren YouTube-Kanal besuchen!

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