Bild: Lisa S./ shutterstock.com
Schwarzarbeit sorgt in Deutschland immer wieder für politischen Zündstoff. Das liegt nicht zuletzt an den erschreckenden Statistiken zur hiesigen Schattenwirtschaft. Doch was ist Schwarzarbeit eigentlich? Was müssen gerade Kleinunternehmer beachten?
Arbeite ich schwarz, wenn ich für ein paar Euro den Rasen der Nachbarn mähe? Darf ich Geld annehmen, wenn ich für hilfsbedürftige Menschen einkaufen gehe?
Diese Fragen sind bekanntermaßen nicht mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten. Vielmehr kommt es immer auf den Einzelfall an. Die Übergänge sind jedenfalls fließend. So sind in der Bundesrepublik mindestens in vier Millionen privaten Haushalten Putzfrauen und Co. angestellt- 80 bis 90 Prozent ohne Erlaubnis. 2015 sollen insgesamt acht Millionen Deutsche Schwarzarbeit verrichtet haben. Dieses Jahr soll der Umsatz in der Schattenwirtschaft bei circa 330 Milliarden Euro liegen.
Das kann mitunter natürlich verheerende Folgen für die Mitarbeiter selbst haben. So haben sie keinerlei finanzielle Absicherung. Schließlich werden keine Sozialabgaben geleistet und keine Renten- oder Krankenversicherungsbeiträge bezahlt. Dabei kann es für den Tatbestand der Schwarzarbeit genügen, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer auf die Rechnung verzichten.
Angehörige, die eine Gefälligkeit –etwa im Rahmen einer Nachbarschafts– oder Selbsthilfe- erbringen und dabei keine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, arbeiten nicht illegal. Zu den Angehörigen zählen nach den geltenden Rechtsvorschriften unter anderem auch die Geschwister der Eltern oder Pflegekinder. Verwandte dürfen also gegen kleines Entgelt aushelfen.
Gefälligkeiten sind nämlich grundsätzlich erlaubt. Dabei muss eine solche aber im Vordergrund der Tätigkeit stehen. Dienstleistungen sind demnach gestattet, sofern sie aufgrund eines persönlichen Entgegenkommens und im Rahmen üblicher gesellschaftlicher Gepflogenheiten erbracht werden. Auch in Notfällen darf ohne Bedenken Hilfe geleistet werden – zum Beispiel bei einer Autopanne.
Wie eingangs erwähnt, darf eine Gefälligkeit nur gegen ein kleines Entgelt erfolgen, mithin nicht auf einen Gewinn ausgerichtet sein. Konkrete Zahlen können hier aber nicht genannt werden. Ein Indiz für eine Gewinnerzielungsabsicht ist aber zum Beispiel die Regelmäßigkeit einer Tätigkeit. So kann die Grenze zur Schwarzarbeit bei wiederholten Zahlungen –auch von nur kleinen Beträgen- schnell überschritten sein. Das heißt konkret, dass das gelegentliche Rasenmähen des Nachbarn gegen Zahlung nicht zu beanstanden ist. Sollte aber regelmäßig am Wochenende eine solche Tätigkeit verübt werden, ist der Tatbestand „Schwarzarbeit“ einschlägig.
Schwarzarbeit hat unter Umständen drastische Konsequenzen- sowohl für den Unternehmer als auch den Angestellten. Allen Beteiligten drohen erhebliche Bußgelder. In einigen Fällen muss auch mit einer Geld-oder einer Freiheitsstrafe gerechnet werden. Derjenige, der zum Beispiel ohne Rechnung Arbeiten in einem Haus verrichtet, hat ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltung von Sozialabgaben zu fürchten. Sozialabgaben können dabei für ganze vier Jahre zurückgefordert werden. Auch Hartz-IV-Empfänger, die sich nebenbei „schwarz“ etwas dazu verdienen wollen, machen sich strafbar – sie begehen Sozialbetrug. Arbeitnehmern droht die fristlose Kündigung.
Nein, weder Auftraggeber noch Auftragnehmer können Rechte prozessual geltend machen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und sich dabei auf das „Schwarzarbeitergesetz“ berufen. Damit können Schwarzarbeiter keinen Lohn fordern und Auftraggeber keine Nachbesserung verlangen.
Im Einzelnen sind die Probleme im Bereich Schwarzarbeit durchaus komplex. Sollten Sie deshalb Fragen rund um das Thema haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserem Blog sowie auf unserem You-Tube-Kanal. Schauen Sie doch mal vorbei.
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