Bild: IB Photography / Shutterstock.com
Einen VW-Golf für 1,50 Euro? Das wünscht sich wohl jeder. Doch wie kommt es dazu? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden und die sog. Preistreiberei durch Eigengebote abgestraft.
Verkäufer auf Ebay, die illegal den Preis der eigenen Ware in die Höhe treiben, machen sich schadensersatzpflichtig. Das hat der BGH gestern entschieden und einem Bieter satte 16.500 Euro Schadensersatz zugesprochen. Das ist nicht das erste Urteil zugunsten betrogener Bieter bei Ebay.
Die Masche der Anbieter ist relativ simpel: Man stellt ein Angebot auf der weltweit größten Verkaufsplattform ein und treibt den Preis durch verschiedene Accounts in die Höhe, indem einfach „mitbietet“. Dieses Treiben ist im konkreten Fall dem Beklagten jetzt zum Verhängnis geworden. Neben dem eigentlichen Anbieter, der den Preis bis auf 17.000 Euro gesteigert hatte, gab es nämlich nur einen weiteren Mitbieter. Dessen erstes Gebot lautete 1,50 Euro. Als der „Schwindel“ aufflog, klagte der Mietbieter – und das zu Recht. Der BGH entschied, dass alle Eigengebote des Beklagten unzulässig seien. Da das Auto inzwischen anderweitig verkauft worden ist, muss er nun Wertersatz leisten – und zwar in Höhe von 16.500 Euro.
Damit reiht sich der BGH in eine konsequente Rechtsprechung ein und stärkt die Rechte einzelner Verbraucher. Zuvor nämlich hatten die obersten Richter in einem anderen Urteil durchklingeln lassen, dass wohl auch die Vorgehensweise von sog. Abbruchjägern rechtsmissbräuchlich sei. Solche Abbruchjäger sind gezielt auf der Suche nach Auktionen, bei denen sie mit kleinen Beträgen durch einen Abbruch von solchen Gewinn machen können – nämlich durch eine Klage auf Schadensersatz. Grundsätzlich dürfen Anbieter etwaige Auktionen nicht einfach abbrechen, das regeln die AGB von Ebay. So haben auch mehrmals Gerichte den Abbruchjägern Recht gegeben und Schadensersatz gewährt. Bei systematisch vorgehenden Abbruchjägern soll das aber nicht gelten. Konkret hatte jemand mehrere Accounts eröffnet und Gebote von insgesamt 215.000 Euro abgegeben. Das sei nach Ansicht des Berufungsgerichts rechtsmissbräuchlich. Der BGH hat hierin keine rechtliche Fehlbewertung gesehen und dem Massenbetrug damit einen Strich durch die Rechnung gemacht.
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