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Neues im Abgasskandal! Die Schadensersatzansprüche der Betroffenen verjähren doch nicht zum 31.12.2018, sondern erst 2019 oder sogar erst 2020.
Den Verbrauchern und Betroffenen der Abgas-Manipulationen steht eine Reihe von Ansprüchen bzw. Rechten zu. Besonders von Bedeutung sind allerdings folgende: § 31 BGB, §§ 826, 831 BGB und §§ 823 II in Verbindung mit § 263 StGB.
Diese Ansprüche werden in der Regel auch vor Gericht geltend gemacht und durchgesetzt. Von Belangen ist hier besonders die Meinung der Gerichte, dass der Schaden, der durch die Mitarbeiter verursacht wurde, dem Hersteller bzw. dem Vorstand zuzurechnen ist.
Dadurch verlagert sich die Beweispflicht auf die Seite der Angeklagten, welche nun darlegen muss, dass der Vorstand nichts von der Schummel-Software wusste und somit nicht haftbar gemacht werden kann. Da dies bislang jedoch nicht gelang und somit ein Vorsatz vorliegt, entscheiden die Gerichte stets pro Verbraucher.
Ein weiterer Anspruch könnte dazu verwendet werden, um eine Nutzungsentschädigung zu erhalten, die vier Prozent des Bruttokaufpreises pro Jahr seit dem Kauf beträgt.
Bislang wurde dies kaum vor Gericht gelten gemacht, wodurch man dies erst einmal durchsetzen müsste.
In den VW-Prozessen lässt sich eine ganz klare Taktik erkennen. VW offeriert den Betroffenen im Falle einer eigenen Berufung in der Folgeinstanz ein üppiges Vergleichsangebote, was die Verbraucher kaum ausschlagen können. Dadurch vermeidet der Konzern ein Oberlandesgerichts-Urteil, was ein Fingerzeig für alle anderen Gerichte sein könnte.
Da VW diese Taktik bisher erfolgreich durchsetzen konnte, ist noch kein rechtskräftiges OLG-Urteil bekannt, dass dem Verbraucher die Schadenersatzansprüche gewährt. Interessant ist allerdings der Hinweisbeschluss des OLG Köln, welcher äußerst positiv für den Betroffenen ausfällt.
Die Anspruchshöhe wird in jedem Fall individuell berechnet, allerdings immer nach demselben Schema. Der Betroffene erhält den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück. Die Nutzungsentschädigung wird folgendermaßen berechnet:
Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer
_______________________________
Gesamtlaufleistung
Bei der Gesamtleistung wird meist eine potentielle Gesamtleistung von 300.000 Kilometern angenommen.
Bislang war immer die Rede davon, dass die Schadensersatzansprüche zum 31.12.2018 verjähren. Wie nun aufgedeckt wurde, ist dies falsch. Kunden haben bis Ende 2019 bzw. sogar Ende 2020 die Möglichkeit, ihre Recht durchzusetzen.
Aufgrund dessen, dass die Betroffenen von ihrer persönlichen Betroffenheit erst 2016 bzw. 2017 durch ein Schreiben Kenntnis erlangten, löst erst dies die dreijährige Frist aus. Das bloße Bekanntwerden reicht hier nicht. Je nach Jahr verjähren somit die Ansprüche zum 31.12.2019 bzw. zum 31.12.2020.
Hinzu kommt, dass 2015 noch keine Täuschung des VW-Vorstandes vorlag, wodurch die Verjährung dort auch noch nicht beginnen konnte. Der Ansicht war auch die Staatsanwaltschaft Braunschweig, die zu diesem Zeitpunkt keinen Anfangsverdacht gegen die Vorstandsmitglieder hatte.
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