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Bei der Befristung eines Mietvertrags muss sich an klare Richtlinien gehalten werden. Wie dieser aussehen, erfahren Sie nun hier bei uns!
Grundsätzlich gibt es nur den „qualifizierten Zeitvertrag“, bei dem der Vermieter die Gründe für eine zeitliche Befristung unverzüglich vorbringen muss. Ist dies nicht der Fall, ist die Befristung ungültig und der Mieter wohnt unbefristet in der Wohnung.
In der Praxis, also vor Gericht, muss in jedem Fall individuell entschieden werden, welche Begründung zulässig ist und welche nicht. Theoretisch gibt es jedoch einige Gründe, die ein Vermieter angeben darf.
Ein Vermieter darf beispielsweise einen befristeten Mietvertrag ausstellen, wenn die Räumlichkeit in der Art saniert werden müssen, sodass der Mieter dort nicht mehr wohnen könnte.
Außerdem ausreichend ist die Angabe, dass Angehörige die Wohnung in Zukunft nutzen möchten, ähnlich wie bei der Eigenbedarfsregelung. Der dritte zulässige Grund wäre eine zukünftige Nutzung als Gewerbefläche.
Falls ein Vermieter diese Angabe versäumt und den Grund verspätet vorbringt, steht dem Mieter das Recht, eine Verlängerung der zeitlichen Befristung zu fordern. In der Regel wird die Zeit, die seit Vertragsabschluss vergangen ist nochmals drauf gerechnet.
Eine einheitliche Lösung lässt sich in solchen Fällen allerdings schwer finden, weshalb auch jeder Fall individuell verhandelt werden muss.
Grundsätzlich ist es sicherlich ratsam, allerdings ist es rechtlich gesehen nicht von Nöten. Wenn sich die genauen Daten erkennen lassen, sollte auch diese Angabe vor Gericht bestand haben. Ein Beispiel wäre eine Befristung von zehn Jahren nach Aushändigung der Wohnung. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof 2013.
Übrigens: Es existiert keine Obergrenze für einen derartigen Vertrag. Diese kann frei nach Belieben gewählt werden.
Hier gelten die gewöhnlichen Regelungen eines Mietvertrages. Ein Vermieter darf beispielsweise kündigen, wenn sich der Mieter vertragsbrüchig verhalten hat, also zum Beispiel keine Miete zahlt.
Ein Mieter besitzt dieses Recht, wenn eine Pflichtverletzung des Vermieters vorliegt oder, falls eine gesundheitsschädigende Umgebung vorliegt. Bespiele wäre hier, das Nichtvorhandensein von warmem Wasser. Gesetzlich ist dies allerdings nicht genauer definiert, die Gerichte müssen hier erneut im Einzelfall entscheiden.
Weitere zulässige Gründe wären Härtefälle, also Familienzuwachs, eine berufliche Verlegung oder ein nötiger Umzug in ein Altersheim beispielsweise, sowie ein einvernehmliches Auflösen des Vertrages.
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