Bild: Brett Taylor Photography/ shutter stock.com
Auch wenn der Winter bisher wenig verschneit war, sollten Sie auf Schnee und Glätte vorbereitet sein. Wer hat wann eine Räum- und Streupflicht? Wir informieren Sie über Ihre wichtigsten Pflichten in der kalten Jahreszeit!
Grundsätzlich ist der Eigentümer für den Winterdienst zuständig. Er kann diese Aufgabe wahlweise auch an einen professionellen Räumdienst, den Hausmeister oder an die Mieter übertragen. Wichtig ist, dass dies von Anfang an ausdrücklich im Mietvertrag oder der Hausordnung steht. Bei Übertragung der Räum- und Streupflicht ist der Vermieter aber weiterhin mitverantwortlich und hat zu kontrollieren, ob der Winterdienst auch ordentlich durchgeführt wird. Dafür muss er unter anderem Schneeschaufeln, Besen und Streumittel bereitstellen.
Berufstätige können für die Erledigung ihrer Pflicht auch einen professionellen Räumungsdienst engagieren. Für einen Vertreter ist ebenfalls zu sorgen, wenn Sie krank oder im Urlaub sind – das kann zeitweise aber auch ein Nachbar sein, den Sie freundlich darum bitten. Um keinen Ersatz müssen sich ältere Menschen oder Behinderte bemühen, denen es der körperlichen Verfassung nach nicht zumutbar ist, ihrer Verpflichtung nachzukommen.
Bei Schnee und Glätte muss auf jeden Fall der Bürgersteig vor dem Haus in ein bis 1,20 Meter Breite frei sein. Auf dem Grundstück müssen des Weiteren der Haupteingang, der Weg zu den Mülltonnen und Stellplätze beziehungsweise Garagen zugänglich gemacht werden.
Beachten Sie: Streuen ist wichtiger als Schnee schippen, denn Sicherheit geht vor Bequemlichkeit! Nutzen Sie Sand oder Granulat als Streumittel – Streusalz ist in vielen Orten verboten.
Wann geräumt und gestreut werden muss, ist nach der Rechtsprechung nicht ganz klar. Aufgrund von Ruhezeiten können Sie grundsätzlich zwischen 6 und 22 Uhr schippen. Allerdings ist der einsetzende Verkehr morgens und abends zu berücksichtigen. Ausnahmen gelten zum Beispiel für Gastwirte, die während ihrer Öffnungszeiten für durchgehend freie Wege sorgen müssen. Je nach Witterung und Dauerschneefall muss abgewartet oder auch gegebenenfalls mehrmals täglich zu Schaufel und Streumittel gegriffen werden.
Wenn Sie den Gehweg freischaufeln, den Schnee nicht einfach auf die Straße oder das benachbarte Grundstück schieben! Ihnen stehen nur eigene Flächen zur Verfügung, wenn der Platz auf dem Gehweg nicht mehr ausreicht.
Wenn ein Fußgänger auf einem ungeräumten oder ungestreuten Weg stürzt und sich verletzt, steht ihm Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Dabei hat er Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten bis hin zum Ausgleich für einen möglichen Verdienstausfall. Für Schäden kommt die private Haftpflichtversicherung auf. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern benötigen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
Wichtiger Hinweis an die Fußgänger: Ihnen obliegt die Pflicht, aufzupassen und sich entsprechend winterfeste Schuhe anzuziehen.
Wenn eine Dachlawine auf Bürgersteig oder Straße stürzt, trifft es je nach Region nicht immer den Hausbesitzer. Die Gerichte unterschieden zwischen schneereichen und schneearmen Gebieten. In schneereichen Gegenden wie zum Beispiel dem Alpenraum sind Schneefanggitter vorgeschrieben, sodass bei Fehlen oder Falschmontion eine strafbare Pflichtverletzung des Hausbesitzers vorliegt.
In Gebieten, wo relativ wenig Schnee fällt, besteht diese Pflicht nicht. Wenn aber stärkerer Schneefall angekündigt wird oder sich andere Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr für geparkte Autos und Passanten bemerkbar machen, muss der Hausbesitzer eine Warnung aussprechen.
Eine geeignete Bereifung ist in der kalten Jahrespflicht gesetzliche Pflicht. Wer das nicht einhält, riskiert ein Bußgeld. Ausreichend sind Winterreifen mit der nicht geschützten „M + S“-Kennung, am besten mit dem Schneeflockensymbol. Wird der Wagen nie bei Schnee, Matsch und Glatteis bewegt, können Sie auch bei Sommerreifen bleiben.
In Berggegenden dürfen Sie bei Schneefall meistens nur mit Schneeketten fahren. Dies gilt allerdings nicht für Fahrzeuge mit Allradantrieb und Winterreifen.
Wichtiger Hinweis zur Sicherheit im Straßenverkehr: bevor Sie den Wagen starten, müssen die Frontscheibe, vordere Seitenscheiben und der Rückspiegel von Schnee und Eis komplett freigekratzt sein. Unnötiges Laufenlassen des Motors, wie auch das Warmlaufen, ist verboten.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. In diesem aktuellen Video erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers Ihnen die wichtigsten Mieterpflichten im Winter.
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