Bild: Adam Gregor/ shutterstock.com
Man will diesen Job unbedingt und stellt sich dem Arbeitgeber beim Vorstellungsgespräch bestmöglich dar – klar. Oft versucht der Gegenüber aber durch Fragen an Informationen zu kommen, die sich nicht in den Bewerberunterlagen finden. Doch was ist bei einem Backgroundcheck erlaubt und was geht zu weit? Auf welche Fragen darf ich falsch oder garnicht antworten? Wir klären auf!
Grundsätzlich sind die Fragen unzulässig, an deren Antwort der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse hat oder Ihren Persönlichkeitrechten zuwiderlaufen. Darunter fallen Fragen, welche die private Lebensführung betreffen und außer Verhältnis zur Arbeit stehen. Ob Sie beispielsweise eine gefährliche Extremsportart betreiben oder einer Gewerkschaft angehören, hat den Arbeitgeber nicht zu interessieren.
Ebenfalls unzulässig ist die Frage, ob Sie ein Kind erwarten. Aus Gründen des Privatsphäre- und Diskriminierungsschutzes, müssen Sie zum Thema Schwangerschaft keine Informationen preisgeben. Sollte der Arbeitgeber gewisse Atteste oder Befunde von Ihnen verlangen, sollten Sie wissen, dass eine Einstellungsuntersuchung nur dann durchzuführen ist, wenn eine allgemeine Auskunft darüber gegeben werden muss, ob Sie sich derzeitig für die freie Stelle eignen.
Fragen zu Schufa-Einträgen, Bankauskünften, Schulden und ähnliches sind nicht erlaubt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie die Aufgabe bekommen, Konten von Unternehmen zu überwachen.
Prinzipiell darf der Arbeitgeber Sie nach fachlichen Kenntnissen, Berufserfahrungen und Zeugnissen fragen. Informationen zu gesundheitlichen Einschränkungen müssen Sie dann preisgeben, wenn der Bewerber deshalb für die ausgeschriebene Stelle objektiv ungeeignet ist.
Erlaubt sind ebenfalls Fragen zu Vorstrafen, sofern Sie für die Stelle relevant sind. Als Berufskraftfahrer haben Sie den Arbeitgeber etwa über Straßenverkehrsdelikte aufzuklären.
Wenn Sie sich bei Tendenzbetrieben, also bei kirchlichen Einrichtungen oder Parteien, bewerben, ist es erlaubt, Sie nach Religions- und Parteizugehörigkeit zu fragen.
Wer in sozialen Netzwerken aktiv ist, sollte immer auch damit rechnen, dass der Arbeitgeber mitliest. Sein Sie vorsichtig mit politischen oder anderen öffentlichen Äußerungen! Bei Aussagen, die sie willentlich allgemein zugänglich machen, greifen keine schützenden Persönlichkeitsrechte ein.
Anders verhält es sich, wenn sich der Arbeitgeber Zugang zu Beiträgen verschafft, die lediglich für eine Auswahl von Leuten, wie den Facebook-Freunden, bestimmt sind. In diesem Fall gilt der Bewerber in seinen Persönlichkeitsrechten zu schützen – hierbei müssen Sie auf keine Fragen zu privaten Postings eingehen. Unter gewissen Umständen sollten Sie sich ebenfalls an Arbeitsgerichte und den Betriebsrat wenden.
Legitime Fragen müssen Bewerber wahrheitsgemäß beantworten. Allerdings haben Sie das Recht unzulässige Fragen falsch oder garnicht zu antworten.
Sollten Sie Beweise für eine ungerechte Behandlung oder Überschreitung der Privatsphäre haben, haben Sie die Möglichkeit vor das Arbeitsgericht zu ziehen.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, dann wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Hier finden Sie den Link zu einem themenverwandten Video.
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