Bild: ZynatiszJay / shutterstock.com
Durch eine heimliche Videoüberwachung wurde eine Angestellte in einem Einzelhandelsunternehmen einer Straftat überführt, dabei gehörte sie gar nicht zu den Verdächtigen! Darf man so ein Zufalls-Video überhaupt verwenden und ist die darauf folgende fristlose Kündigung überhaupt rechtens?
In einem Einzelhandelsunternehmen wurde eine Inventurdifferenz festgestellt, die seit dem vorherigen Jahr um mehr als das Zehnfache angestiegen ist! Durch weitere Recherchen seitens des Unternehmens kam man zu dem Schluss, dass das Personal für diesen starken Anstieg verantwortlich sein müsse. Es wurden weitere Kontroll- und Revisionsmaßnahmen durchgeführt und die Taschen der Mitarbeiter wurden kontrolliert, doch die oder der Schuldige konnte nicht gefunden werden.
Da jedoch zwei bestimmte Mitarbeiter verdächtigt wurden, stimmte der Betriebsrat einer 14-tägigen verdeckten Videoüberwachung zu, wodurch die oder der Schuldige gefunden werden sollte. Doch anstatt einer der bereits verdächtigten Mitarbeiter einer Straftat überführt werden konnte, machte sich eine andere, bis dahin unverdächtige, Mitarbeiterin schuldig. Diese zog nämlich eine „Musterpfandflasche über den Scanner, sodass dem Kassensystem vorgespiegelt wurde, das 13 Pfandflaschen abgegeben worden seien. Die daraus ergebende Summe von 3,25€ nahm sich die Kassiererin dann aus der Kasse. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber seiner Angestellten fristlos, wogegen sie eine Klage einreichte.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Fall (Az.: 2 AZR 848/15), dass der zufällige Videobeweis verwendet werden darf, um die eigentlich nicht verdächtige Mitarbeiterin einer Straftat zu überführen. Dies gilt sogar dann, wenn die überführte Mitarbeiterin nicht zu den vorherigen Verdächtigen gehörte!
Das BAG lehnte die Klage der Mitarbeiterin also ab und bestätigte die ständige Rechtsprechung. Demnach sei die fristlose Kündigung durch die Selbstbereicherung auf Kosten des Arbeitgebers gerechtfertigt, auch wenn es sich um solch eine geringfügige Manipulation des Kassenvorgangs handle. Nach dem BAG kommt es auf den tatsächlichen Betrag nicht an.
Auch die Tatsache, dass zwischen der Mitarbeiterin und dem Unternehmen bis dato ein langjähriges und unbeanstandetes Arbeitsverhältnis herrschte, konnte die Kündigung nicht verhindern. Dass das Vertrauen, was der Arbeitgeber gegenüber einer Kassiererin haben muss, wieder hergestellt werden könne, sei nach dieser Manipulation undenkbar.
Außerdem sei die heimliche Videoüberwachung zulässig, da zuvor trotz der Eindeutigkeit, dass ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung zulasten des Arbeitgebers bestand, der Schuldige durch andere Mittel zur Aufklärung nicht gefunden werden konnte. Somit sei die verdeckte Überwachung quasi das letzte verbleibende Mittel und daher auch nicht unverhältnismäßig.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne an uns wenden! Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter! Telefonisch sind wir unter 02461 / 8081 erreichbar.
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