Bild: Photobac / shutterstock.com
Wer kennt es nicht? Man ist im Urlaub und möchte den Moment unbedingt festhalten. Dass dabei fremde Personen mit abgelichtet werden, ist nahezu unvermeidlich. Doch dabei ist Obacht geboten. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat erst kürzlich ein Urteil gesprochen, indem das Gericht dem Fotografen eine 3 200 Euro Geldstrafe auferlegte.
Wenn alle fotografierten Personen mit dem Bild einverstanden sind, ist mit keinen Komplikationen zu rechnen. Dies muss auch nicht explizit gesagt und gar schriftlich festgehalten werden. Ein einfaches Lächeln in die Kamera genügt vollends.
Aufnahmen im öffentlichen Raum sind ebenfalls regelkonform. Falls das Bild von der Sehenswürdigkeit, Landschaft oder etwas der Gleichen gemacht wird und Unbeteiligte nur Beiwerk sind, sollten auch hier keine Probleme auftreten.
Anders sieht dies jedoch aus, wenn Personen absichtlich oder Einwilligung abgelichtet werden. Dies stellt eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar. Geschädigte haben nun einen Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz.
Falls das Foto lediglich im Fotoalbum zu Hause landet, sollte damit niemand ein Problem haben. Wenn diese jedoch veröffentlich werden, kann es knifflig werden. Dabei ist es egal ob in der Zeitung, Blogs oder sozialen Medien. Dies kann eine Geld- oder gar eine Freiheitsstrafe von einem Jahr nach sich ziehen.
Bei einer Einwilligung gibt es erneut keine Probleme, allerdings sollte man sich in diesem Fall nicht auf das einfache Lächeln in die Kamera verlassen. Wir empfehlen hier eine schriftliche Fixierung.
Beim Veröffentlichen gilt das Gleiche wie beim bloßen Fotografieren. Falls Personen nur Beiwerk sind, ist dies rechtlich in Ordnung. Für öffentliche Versammlungen und Bilder mit geschichtlicher Bedeutung gilt dies ebenfalls. Generell gilt jedoch, dass Gerichte im Einzelfall entscheiden und zwischen den Interessen der Fotografen und Fotografierten abwägen müssen.
Wenn man das Bild trotz des Ablichten fremder Personen unbedingt hochladen und veröffentlichen möchte, gibt es die Möglichkeit der Unkenntlichmachung. Damit das Persönlichkeitsrecht nicht verletzt wird, muss der Fotografierten nämlich unerkennbar sein.
Anders im Fall vor dem OLG Köln, wobei das Bild des Geschädigten unverpixelt hochgeladen wurde, daher die Geldstrafe von 3 200 Euro.
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