Bild: Love Silhouette /shutterstock.com
Es ist das Medien beherrschende Thema momentan. 13 Jugendliche und ihr Trainer waren knapp zweieinhalb Wochen in einer Höhle in Thailand gefangen. Nun sind sie alle aus der Höhle raus, in Sicherheit und trotzdem stellt sich die Frage, ob diese Katastrophe hätte verhindert werden können. Wir von der Kanzlei Mingers und Kreuzer fassen für Sie den Fall zusammen und klären die rechtliche Lage.
Der Fall
Das Fußballteam und ihr Trainer waren auf einem Ausflug in einer Höhle, als sie plötzlich, bedingt durch die aktuelle Monsun-Saison in Thailand, von heftigen unwetterartigen Regenfällen und Stürmen überrascht wurden. Der Eingang der Höhle wurde in der Folge durch Erdmassen versperrt. Es vergingen neun Tage bis britische Taucher die Jugendlichen und ihren Trainer fanden und erste Rettungsmaßnahmen einleiteten. Aktuelle Berichte behaupten, dass der Trainer der Gruppe die Unwetterwarnungen kannte und trotzdem den Ausflug billigte.
Rechtliche Stellung eines Trainers
Der Trainer einer Mannschaft oder eines Teams wird auch Übungsleiter gennant. Dieser Übungsleiter ist von einem Verein eingesetzt und handelt dementsprechend in seinem Auftrag. Der Übungsleiter ist ein „Angestellter“ des Vereins und somit weisungsgebunden. Eine besondere Qualifikation braucht man nicht um Übungsleiter zu werden. Allerdings sucht sich ein Verein immer Übungsleiter, die bestimmte Qualifikationen haben, um die Sorgfalt und das Verantwortungsbewusstsein des Übungsleiters nachweisen zu können. Sollte der Trainer keine Qualifikationen haben oder keine Trainerlizenz haftet im schlimmsten Fall der Verein für Schäden, die auf fehlenden Qualifikationen beruhen.
Die Pflichten eines Übungsleiters in Deutschland
Der Übungsleiter hat während eines Trainings, eines Spieles, einer Reise zum Auswärtsspiel oder eines Trainingslagers die Aufsichtspflicht. Das liegt daran, dass die Jugendlichen aufgrund ihres Alters nur beschränkt schuldfähig sind. Der Übungsleiter fungiert dann als stellvertretender Erziehungsberechtigter. Die Eltern geben sinnbildlich für die Zeit des Trainings ihre Aufsichtspflicht beim Übungsleiter ab. Er ist dann auch berechtigt Verbote oder Gebote auszusprechen oder Jugendliche zu maßregeln oder zu sanktionieren. Die Jugendlichen sollen dadurch vor Schaden bewahrt werden, aber auch Dritte sollen keinen Schaden erleiden. Die Aufsichtspflicht richtet sich immer nach dem Maßstab, „was würde ein vernünftiger Dritter tun“, also was unter normalen Umständen von ihm zu erwarten ist. Im Normalfall beginnt die Aufsichtspflicht mit Betreten der Sportanlagen bei zum Beispiel einem Fußballtrainer und endet mit dem Verlassen der Sportanlagen. Der Übungsleiter hat auch die Pflicht die Erziehungsberechtigten, welche regelmäßig die Eltern der Jugendlichen sind über Änderungen der Zeiten seiner Aufsichtspflicht zu informieren. Sollte er sich verspäten oder sollte etwa das Training ganz ausfallen. Ändert sich etwas an dem Kontext des Trainings, zum Beispiel wenn der Trainer beschließt mit der Mannschaft ein Eis essen zu gehen, müssen auch vorher unbedingt die Eltern informiert werden und deren Zustimmung eingeholt werden.
Verletzt der Übungsleiter seine Aufsichtspflicht aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Gründen, kann er dafür haftbar gemacht werden. Nimmt er sich zum Beispiel während eines Trainings eine Raucherpause und lässt Jugendliche unbeaufsichtigt an Geräten turnen und es verletzt sich jemand, muss er unter Umständen Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen.
Kann man dem Verein einen Vorwurf machen, wenn er zum Beispiel einen Schwimmmeister einstellt, obwohl dieser kein Rettungsschwimmer ist, ist der Verein haftbar, weil er hätte ordentlich pürfen müssen, dass er nur einen einstellt, der entsprechende Qualifikationen hat.
Mögliche Konsequenzen für den Trainer der Mannschaft in Thailand
Das Problem bei diesem tragischen Unglück ist, dass die thailändischen Behörden den Trainer vor beginn seines Ausflugs vor starken Regenfällen gewarnt haben. Unter Umständen hat er dadurch nicht nur seine Aufsichtspflicht verletzt, sondern die Jugendlichen fahrlässig in Gefahr gebracht.
Bei weitere Fragen wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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