Nach viel hin und her – Osterruhe, Lockdown und Lockerungen – ist die Verwirrung um die aktuelle Rechtslage bezüglich der Corona-Regelungen in vielen Bundesländern groß. Für die Region Hannover ist nun jedoch klar: Ab sofort ist die Ausgangssperre dort wieder aufgehoben. Denn das Niedersächsische OVG bezeichnet sie als „voraussichtlich rechtswidrig“. Warum – das erfahren Sie hier.
Vom 1. bis zum 12. April sollte sie ursprünglich gelten und die Infektionszahlen drücken: die schon längst umstrittene Maßnahme einer Ausgangssperre. Dahinter stecken Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr, die auch in anderen Bundesländern, wie zum Beispiel in Bayern, auf ähnliche Weise gelten.
Doch ein Einwand des Verwaltungsgerichts Hannover brachte die Regelung ins Wanken. Noch am Karfreitag (2. April) hat das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Ausgangssperre angezweifelt.
Mit Eilbeschluss hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht schließlich am darauffolgenden Mittwoch (7. April) den Einwand des Verwaltungsgerichts Hannover bestätigt. Die angeordnete Ausgangsbeschränkung wurde für „voraussichtlich rechtswidrig“ erklärt.
Vom OVG heißt es zwar, dass die angeordnete Ausgangssperre begrenzt geeignet sei. Jedoch sei sie nicht erforderlich – zumindest, solange von staatlicher Seite aus die bisherigen Maßnahmen nicht hinreichend durchgesetzt und kontrolliert wurden. Und somit seien die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn ohne vorherige Maßnahmen hinreichend zu Ende zu führen, entsprechen zusätzliche härtere Maßnahmen nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die drastische Maßnahme einer Ausgangssperre kann nur dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn sie als letztes Mittel eingesetzt wird. Das ist dann der Fall, wenn andere Optionen nicht mehr als Mittel zur Eindämmung des Infektionsgeschehens greifen.
In der Entscheidung stellt das OVG dazu aber fest, dass die Region Hannover kaum Bemühungen gezeigt habe, bisherige Kontaktbeschränkungen zu verbessern, zum Beispiel durch staatliche Kontrollen. Das heißt das „letzte Mittel“, nämlich die Ausgangssperre, wurde verhängt ohne harmlosere Optionen hinreichend durchzusetzen.
Weiterhin stellt das OVG Unstimmigkeiten in der Rechtfertigung der Maßnahme fest. Die Region Hannover hat die Anordnung der Ausgangsbeschränkung unter anderem damit begründet, dass innerhalb der nächtlichen Stunden regelwidrige Zusammenkünfte in privaten Räumen stattgefunden haben. Diese Behauptung konnte die Region allerdings nicht ausreichend belegen.
Das Niedersächsische OVG hält dazu fest: „Nicht nachprüfbare Behauptungen reichten zur Rechtfertigung einer derart einschränkenden und weitreichenden Maßnahme wie einer Ausgangssperre nicht aus. Insbesondere sei es nicht zielführend, ein diffuses Infektionsgeschehen ohne Beleg in erster Linie mit fehlender Disziplin der Bevölkerung sowie verbotenen Feiern und Partys im privaten Raum zu erklären.“
Die Region Hannover hat sich bezüglich der angeordneten Ausgangssperre also, wie schon angeführt, auf Treffen mehrerer Leute zu abendlichen oder nächtlichen Treffen auf öffentlichen Plätzen berufen, die künftig vermieden werden sollten. Das OVG führt dazu jedoch an, dass zu diesem Zweck deutlich mildere Mittel in Frage kommen. So können zum Beispiel ebenso Betretungsverbote öffentlicher Plätze zur Einschränkung dieser Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen dienen.
Denn eine Ausgangssperre andererseits bestraft alle Personen, nur weil sich Einzelne nicht an allgemeingültige Regeln halten. Die Ausgangssperre ist also, auch laut der Auffassung des OVG, eine nicht angemessene Maßnahme, vor allem solange sich die Behörden nicht bemühen, bisherige Kontaktbeschränkungen durch Kontrollen strikter durchzusetzen.
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