Auch wenn es bisher nur eine Wunschvorstellung ist: in Zukunft wird es in Deutschland für jeden Bürger die Möglichkeit geben, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Im Anschluss daran stellen sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Vielzahl von Fragen. Die Antworten dazu finden Sie im Folgenden!
Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten. Arbeit und betriebliche Abläufe sind derart zu organisieren, dass Gefahren für Gesundheit oder Leben der Mitarbeiter so weit wie möglich ausgeschlossen werden können.
Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob von einzelnen Mitarbeitern eine Gefahr ausgeht. Oder ob ein Arbeitnehmer mangels Impfung einer solchen Gefahr ausgesetzt ist.
Vom Coronavirus geht bekanntlich ein nicht unerhebliches Risiko für Leben und Gesundheit der Bevölkerung aus. Um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen, darf der Arbeitgeber Sie somit nach dem Impfstatus fragen. Als Arbeitnehmer sind Sie dementsprechend verpflichtet, wahrheitsgemäß mitzuteilen, ob sie gegen Covid-19 geimpft sind.
Eine gesetzliche Corona-Impfpflicht gibt es derzeit nicht. Auch können Arbeitgeber nicht eine Impfung kraft ihres Direktionsrechtes anordnen.
Solange es keine gesetzliche Impfpflicht gibt, bleibt es jedem selbst überlassen, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Dies ergibt sich aus dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 GG. Der Arbeitgeber kann hier nicht einseitig eingreifen.
Das kommt auf die berufliche Tätigkeit an. In den allermeisten Arbeitsverhältnissen dürfte das nicht der Fall sein.
Eine Kündigung käme lediglich in Berufen mit engem Personenkontakt in Betracht, wie etwa in der Pflege oder Medizin. Kann die vertraglich geschuldete Tätigkeit ohne Impfung nicht ausgeübt werden, entfällt die Eignung des betreffenden Arbeitnehmers zur vertragsgerechten Beschäftigung. Dann kann es grundsätzlich zu einer personenbedingte Kündigung kommen.
Allerdings muss der Arbeitgeber in jedem Fall zunächst mildere Mittel in Betracht ziehen, bevor er eine Kündigung aussprechen kann. Ein milderes Mittel könnte etwa die Zuweisung einer anderen, weniger kontaktintensiven Tätigkeit sein. In der Regel dürfte eine vorübergehende Änderung der Tätigkeit zulässig sein.
Grundsätzlich darf es keine Nachteile für ungeimpfte bzw. impfunwillige Arbeitnehmer gegenüber Geimpften geben.
Allerdings könnte der Arbeitgeber infolge seiner Fürsorgepflicht dazu berechtigt sein, bestimmte Maßnahmen zu treffen, um Gefahren für Leben und Gesundheit seiner Mitarbeiter auszuschließen.
Nicht geimpfte Arbeitnehmer könnten dann beispielsweise räumlich weitestgehend isoliert werden: etwa durch Zuweisung von Einzelbüros, Untersagung der Nutzung von Kantinen, Pausen- und sonstigen Gemeinschaftsräumen oder durch Umverteilung der Arbeits- und Pausenzeiten. Diese Maßnahmen sind jedoch unter Beachtung eventueller vertraglicher Vereinbarungen zu treffen.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website.
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