Das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW hat mit Beschluß vom 25.01.2011 den Antrag eines Kölner Rechtsanwaltes auf Zulassung der Berufung auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts Köln abgelehnt.
Zum 01.01.2008 sind in den Kölner Stadtteilen Deutz, Mülheim und Innenstadt Umweltzonen eingerichtet worden.
Die Einrichtungen der Umweltzonen beruhen auf dem Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln vom 31.10.2006.
Dieser Plan beruht auf Feststellungen, nach denen die maßgeblichen Grenzwerte für die Emissionsbelastung mit Stickstoffdioxyd an mehreren Messstellen im Kölner Stadtgebiet überschritten worden waren.
Der Kläger argumentiert, dass die Einrichtung von Umweltzonen kein geeignetes Mittel zur Luftverbesserung sei und eine unverhältnismäßige Belastung aller Autofahrer darstelle.
Das Oberverwaltungsgericht ist jedoch der Auffassung, dass der Luftreinhalteplan nicht zu beanstanden sei.
Die diesem Plan zugrunde liegenden Annahmen und Prognosen seien auf tatsächlichen und wissenschaftlichen Erkenntnissen beanstandungsfrei erstellt worden.
Vor allen Dingen der Straßenverkehr, der sämtliche Emissionen verursacht, sei es deshalb gerechtfertigt, dass Maßnahmen gegen diese Verursachergruppe vor allen Dingen getroffen worden seien.
Der Beschluß ist unanfechtbar.
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