Der BGH hat am 19.01.2011 entschieden, dass die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nicht voraussetzt, dass der Vermieter erhaltene öffentliche Förderungsmittel von Instandsetzungsarbeiten vermieteter Wohnräume im Erhöhungsverlangen angibt, wenn diese nach dem im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck ausschließlich für Instandsetzungsmaßnahmen gewährt wurden.
Grundsätzlich soll die Angabepflicht des Vermieters gewährleisten, dass der Mieter eine Überprüfungsmöglichkeit der Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens im Hinblick auf die Anrechnung von Förderungsmitteln hat.
Gem. § 558 Abs. 5 BGB i.V.m. § 559 a Abs. 1 BGB werden allerdings nur die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, die durch Zuschüsse öffentlicher Haushalte gedeckt werden, bei der Berechnung der erhöhten Miete in Anrechnung gebracht, dies gilt jedoch nicht für die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen.
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