Seit Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform am 01.01.2008 geht der BGH davon aus, dass die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs maßgeblichen Lebensverhältnisse einer geschiedenen Ehe Veränderungen unabhängig davon erfahren können, ob diese bereits in der Ehe angelegt waren.
Vor der Unterhaltsrechtsreform war für die Bestimmung des nachehelichen Unterhalts die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich.
Mit Urteil vom 30.07.2008 hat der BGH erstmals eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner in die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten miteinbezogen.
Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten sei derart zu ermitteln, dass seine bereinigten Einkünfte zu berücksichtigen seien, wie die bereinigten Einkünfte des neuen Ehepartners, diese durch 3 geteilt werden müssen, die sog. Dreiteilungsmethode.
Im Anschluß daran sei durch eine Kontrollrechnung festzustellen, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der Höhe Unterhalt zu erhalten habe, die sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.
Diese Berechnungsmethode hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr für verfassungswidrig erklärt.
Die Dreiteilungsmethode löst sich nach Ansicht der Verfassungsrichter von dem Grundkonzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein neues eigenes Modell.
Mit diesem Systemwechsel überschreitet die neue Rechtsprechung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt die von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützte allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
Wenn Sie weitere Informationen zum Familienrecht benötigen, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.
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