Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2011 entschieden, dass die Festsetzung von Höchstaltersgrenzen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nicht gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und auch nicht gegen Europäisches Unionsrecht einer IHK verstoßen.
Ungleichbehandlung durch eine festgesetzte Höchstaltersgrenze wird durch die legitimen Ziele dieser Regelung gerechtfertigt.
Mit der Bestellung eines Sachverständigen wird die besondere Sachkunde und Eignung zuerkannt.
Dies berücksichtigt auch mittelfristig, das uneingeschränkte Fortbestehen der vollen Leistungsfähigkeit der Sachverständigen.
Der Gesetzgeber durfte richtigerweise davon ausgehen, dass mit fortschreitendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit generell nachlässt.
Daher ist die Höchstaltersgrenze auch als verhältnismäßige Regelung der Berufsausübung grundrechtlich gerechtfertigt.
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