Der BGH hat mit Datum vom 11.01.2011 seine bisherige Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch Angaben im sog. Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag fortgesetzt.
Damit wir eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen bestätigt.
Bei dem verwendeten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag soll der Auftrag „durch den Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden“.
Der BGH legt das Formular dahingehend aus, dass diese Gebührensätze aus Sicht der betrogenen Anleger die Gesamtprovision darstellen.
Insofern an die Gesellschaften tatsächlich höhere Provisionen erfolgen, sind die dortigen Angaben daher unrichtig.
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