Der BGH hat am 12.01.2011 entschieden, dass die vorbehaltlose Erstattung des sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens kein diktalatorisches Schuldanerkenntnis des Vermieters darstellt.
Der Vermieter von Wohnraum kann eine Betriebskostenabrechnung auch dann im nachhinein innerhalb der Abrechnungsfrist gem. § 556 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB zum Nachteil der Mieter korrigieren, wenn er das sich aus einer fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben vorbehaltlos dem Mietkonto gutgeschrieben hat.
Eine Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
Diese Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB gewährleistet, dass die Parteien nach überschaubarer Zeit rechtliche Klarheit über ihre Verpflichtungen aus einem Abrechnungszeitraum erlangen.
Daher rechtfertigt eine bloße Zahlung eines Guthabens noch nicht die Annahme eines Schuldanerkenntnisses.
Wenn Sie mehr Informationen zum Mietrecht benötigen, können sie sich gerne hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.
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