In einem am vergangenen Donnerstag ergangenen Urteil hat der EuGH entschieden, dass in Europa Eisenbahnunternehmen Erstattungsansprüche ihrer Reisenden nicht ausschließen dürfen, auch nicht wenn die Gründe für die Verspätung auf höherer Gewalt beruhen. Bei erheblichen Verspätungen hätten Reisende immer einen Anspruch auf zumindest teilweise Erstattung des Fahrpreises.
Fraglich war die Klärung der Relevanz der EG Verordnung Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr. Ein österreichisches Verwaltungsgericht legte dem EuGH die Klärung der Frage vor, ob eben diese Verordnung es den Eisenbahnunternehmen ermögliche, Schadensersatzpflichten bei höherer Gewalt wie beispielsweise Unfällen oder Unwettern auszuschließen.
Zwar seien in der Verordnung Gründe vorgesehen, die es den Eisenbahnunternehmen ermöglichen ihre Schadenseratzpflichten auszuschließen, jedoch seien diese nicht auf solche Fälle der höheren Unwettergewalt anwendbar und auch nicht generalisierend in einer AGB-Klausel sondern auf Einzelfälle beschränkt.
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