Das Arbeitsgericht Hamburg hat die Kündigung eines Polizisten wegen eine Facebook-Fotos für unwirksam erklärt. Nachdem er ein Foto eines Totenkopfs mit Polizeimütze vor der jüdischen Gemeinde Hamburg auf Facebook gepostet hatte war er von der Behörde fritlos gekündigt worden.
Nach Auffassung des ArbG Hamburg habe die Behörde jedoch nicht ausreichend bewiesen und dargelegt, dass der Polizei-Angestellte das Foto in rechtsradikaler Intention erstellt und verbreitet hatte. Ein Totenkopf sei noch nicht zwangsläufig ein rechtsradikales Zeichen und die im Hintergrund zu sehende und nur für ortskündige erkennbare jüdische Gemeinde stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem, auch wenn natürlich die Möglichkeit der Interpretation eines Zusammanhangs mit den SS-Totenkopfverbänden gegeben ist und naheliegend war.
Für das Gericht war die reine Möglichkeit der Interpretation, die jedoch nur eine von vielen sei jedoch nicht eindeutig genug um gleich eine fristlose Kündigung auszusprechen.
Auch beteuerte der Polizist, dass ihm dieser Zusammenhang nie bewusst oder gewollt gewesen sei.
Daher muss der Polizist weiterbeschäftigt werden und die Kündigung gilt nicht.
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