Online-Lieferdienste gibt es heutzutage etliche. Für die schnelle Lebensmittel-Lieferung sind Gorillas, Flink und Getir die wohl bekanntesten Lieferanten. Alle drei Unternehmen haben nun wegen unterschiedlicher Verstöße eine Abmahnung von der Verbraucherzentrale erhalten. Bei der Lieferung fehlten wichtige Angaben zu den Lebensmitteln – Auch unzulässige Vertragsklauseln wurden verwendet! Während Gorillas und Flink zusicherten, die jeweiligen Verstöße abzustellen, zog der Lieferdienst Getir vor Gericht. Hier erfahren Sie alles über den Rechtsstreit und wie der Lieferdienst die Verbaucher benachteiligt hat!
Bei dem Lieferdienst angenommene Bestellungen sollten den Käufern innerhalb von zehn Minuten mittels Kuriers zugestellt werden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens gab es folgende Beschreibung: „Der Kaufpreis für die bestellte Ware sowie die anfallenden Liefer- und sonstigen Gebühren sind bei Bestellung zu entrichten (Vorkasse).“ Die Verbraucherzentrale mahnte hierbei an, dass eine Zahlung erfolgen müsse, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt kein wirksamer Kaufvertrag vorliege – Eine rechtswidrige Benachteiligung für Verbraucher? Das Landgericht Berlin hatte nun über die Rechtmäßigkeit der Klausel zu entscheiden.
Das Landgericht sorgte für Klarheit: Die AGB-Klausel benachteiligt die Vertragspartner unangemessen und ist daher unwirksam. Die Unwirksamkeit begründe sich aus dem Umstand, dass der Bestellende bei der Bestellung bereits per App zu einem Zeitpunkt zahlen müsse, in welchem noch gar kein Vertrag vorliege. Ein solcher Vertrag kommt vielmehr erst mit der Annahme der Bestellung durch den Lieferdienst zustande. Das Landgericht sah hierin einen Verstoß gegen die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Genauer sind nach Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Klauseln unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen der guten Sitten unangemessen benachteiligen. Hiervon sind die Richter im vorliegenden Fall ausgegangen!
Auch die Schnelllebigkeit des Online-Geschäfts mit Lebensmitteln kann eine Regelung, mit der die Verbraucher zu Vorauszahlung verpflichtet werden nicht rechtfertigen, so das Gericht! Der Lieferdienst Getir lieferte darüber hinaus Waren ohne Nährwertangaben und ohne Angabe des Herkunftslandes aus. Die Pflicht zur Angabe dieser Informationen besteht jedoch auch für den Fernabsatz mit Lebensmitteln. Auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe liegt vor. Der Grundpreis sei missverständlich, unklar und nicht gut lesbar angegeben worden sein. Dadurch habe der Lieferdienst die Verbraucher nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in die Irre geführt. Das Nichtangeben von Informationen gefährdet Verbraucher und damit auch die Nutzer des Lieferdienstes.
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