Sogenannte Reaction-Videos sind sehr beliebt und weit verbreitet: Sie zeigen Menschen, die auf andere Videos reagieren und sich dabei filmen. Doch ist das erlaubt? Wie sieht hier die Rechtslage aus?
Das Gesetz stellt tatsächlich keine hohen Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Videos vor der rechtswidrigen Nutzung ihres Materials durch Dritte. Bild und Ton sind als sogenannte Laufbilder gemäß § 95 UrhG in der Regel immer geschützt, sodass sich die Ersteller gegen eine Materialübernahme wehren können. Bedingung ist dabei, dass es sich um Alltagsvideos handelt, die nicht besonders künstlerisch sind.
Aufgrund des hohen Aufwands an Zeit, Energie und Geld sollen Urheber selbst darüber entscheiden dürfen, wer mit ihrem Material arbeitet oder sogar Geld einnimmt. Es braucht daher für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten in Reaktion-Videos einer Erlaubnis. Ist diese nicht gegeben, dann können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bestehen.
Das Prinzip von Reaction-Videos, also die Auseinandersetzung mit dem Videoinhalt, funktioniert nur schwer, wenn dieser nicht eingeblendet werden kann. Das rechtfertigt jedoch nicht die Nutzung. Zwar haben die Urheber meist nichts dagegen, dass ihr Video genutzt wird, da es mitunter die Bekanntheit ihres Kanals fördert.
Dennoch sollte man sich nicht darauf verlassen. Hier ist man rechtlich auf der sicheren Seite, wenn man dem Urheber eine einfache Nachfrage zuschickt.
Es gibt zudem eine Ausnahme vom Erlaubnisgrundsatz: Nach § 51 Absatz 1 Satz 1 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
Das Zitatrecht bedarf einiger Voraussetzungen: Laut einem Urteil des OLG Köln ist es wichtig, dass sich das Reaction-Video mit dem Original inhaltlich auseinandersetzt, das heißt die reagierende Person muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken herstellen. Eine lustige oder lachende Reaktion ist somit nicht ausreichend. Vielmehr muss das Video inhaltlich kommentiert werden.
Das Video muss daher als Beleg für die Übernahme und eigene Ausführungen dienen. Darüber hinaus muss dessen Nutzung in ihrem Umfang auf das notwendige Maß beschränkt und durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein. Das Video darf somit nur an wichtigen Stellen eingeblendet werden.
Schließlich ist die Quelle anzugeben, aus der das Zitat stammt. Dies ist meist der Kanal, auf dem das Video als erstes hochgeladen wurde.
Urheber können gegen die rechtswidrige Nutzung ihres Materials vorgehen und dies durch eine Abmahnung unterbinden, bei der zur Unterlassung aufgefordert werden kann. Wenn das nicht hilft, kann beim Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Daneben trifft dem Rechtsverletzer eine Auskunfts- und Schadensersatzpflicht. Unter Umständen drohen hier sogar strafrechtliche Konsequenzen.
Darüber hinaus können Urheber von YouTube die Entfernung des Materials und im Wiederholungsfall sogar die Sperrung oder Löschung des eigenen Kanals verlangen.
Angesichts der Rechtslage sind somit viele Reaction-Videos auf YouTube oder Streams wie etwa Twitch illegal, doch gehen viele Urheber aus eigenem Interesse nicht dagegen vor. Sie fürchten, dass der Abgemahnte damit an die Öffentlichkeit geht, was in der Vergangenheit bereits oft vorgekommen ist.
Letztlich muss jeder für sich selbst entscheiden, wie er Risiko und Nutzen für sich selbst gegeneinander abwägt.
Wenn Sie gegen eine Urheberrechtsverletzung vorgehen wollen, dann kontaktieren Sie die Kanzlei Mingers. Rechtsanwälte! Unsere Experten stehen Ihnen gerne zur Seite – stellen Sie uns hier gerne eine kostenfreie und unverbindliche Anfrage!
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen gerne an Mingers. Rechtsanwälte! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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