Die Lebensversicherung und private Rentenversicherung ist eine der beliebtesten Formen der Altersvorsorge in Deutschland. Häufig kommt es jedoch vor, dass aufgrund finanzieller Engpässe die Versicherten ihre Altersvorsorge aufkündigen müssen.
Dies führte in der Regel dazu, dass die Versicherungsnehmer nur einen Bruchteil von dem Geld, das sie eingezahlt hatten, von den Versicherern zurückbekamen. In vielen Fällen bekamen die Versicherungsnehmer auch keinen Cent zurück. Die Versicherer stützten sich dabei auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Darin war geregelt, dass vor allen Dingen die Abschlusskosten, also beispielsweise die Vermittlungsprovision, mit den ersten Beiträgen, die die Versicherungsnehmer geleistet haben, verrechnet wurden. Dies führte wiederum dazu, dass man zunächst einmal einige Zeit einzahlen musste, bis auf dem Versicherungskonto überhaupt erst einmal eine Ansparung erfolgte.
Der Bundesgerichtshof hat am 25.07.2012 entschieden, dass solche Versicherungsbedingungen, wonach die Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, unwirksam sind.
Diese Bedingungen stellen nach Ansicht der obersten Bundesrichter eine unangemessene Benachteiligung für die Versicherungsnehmer dar.
Die Versicherungsnehmer müssen von Anfang an durch ihre Beiträge auch auf ihrem Versicherungskonto etwas ansparen können.
Dies heißt jedoch nicht, dass die Versicherungsnehmer ihre vollständig eingezahlten Beiträge zurückerstattet bekommen. Die obersten Bundesrichter waren jedoch der Ansicht, dass die Versicherungsnehmer auch nicht gar nichts , oder wesentlich weniger als die Hälfte wiederzubekommen hätten.
In dem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Verfahren, handelte es sich um die Versicherung Deutscher Ring. Das Urteil bezieht sich auf den Zeitraum zwischen 2001und 2006. Nach eigenen Angaben des Deutschen Rings hat die Gesellschaft die streitigen Bedingungen jedoch bis Ende 2007 verwendet.
Alle Versicherungsnehmer dieser Gesellschaft haben daher eine gute Chance, die in den Jahren 2001 bis 2007 eine Lebens- oder eine private Rentenversicherung dort abgeschlossen haben, und diese in den letzten Jahren gekündigt haben, nachträglich mehr Geld zurückzubekommen.
Im Ergebnis gilt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2012 auch für alle anderen Versicherer. Die Gesellschaften haben in diesem Zeitraum mit nahezu gleichen Versicherungsbedingungen gearbeitet.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Versicherungsnehmer bis 3 Jahre nach der Kündigung Zeit haben, ihre Forderungen gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend zu machen. Danach sind die Ansprüche verjährt. Die 3-Jahres-Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Kündigung erfolgt ist.
Es wird daher empfohlen, die Versicherungsnehmer, die in den Jahren zwischen 2001 und 2007 eine Lebens- oder private Rentenversicherung abgeschlossen haben und diese in den letzten Jahren vorzeitig gekündigt haben, eine Nachzahlung von den Versicherungsgesellschaften fordern.
Ferner ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof bereits seinerzeit in den Jahren 2001 und 2005 die Versicherungsbedingungen für unwirksam erklärt hat für die Versicherungen, die zwischen 1994 und 2001 verwendet wurden.
Diese Ansicht des Bundesgerichtshofs wurde auch im Jahre 2005/2006 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.
Daher sollten alle Versicherungsnehmer, die in den letzten Jahren ihre Lebensversicherungen oder private Rentenversicherungen vorzeitig gekündigt haben, sich Rat suchen und die Rückvergütung durch den Versicherer neu berechnen lassen.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]