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Versicherungsrecht: Versicherungsnehmer können bei Kündigung von Lebens- und privater Rentenversicherung mehr Geld zurück verlangen
29.08.2012
Arbeitsrecht: Was tun bei befristeten Arbeitsverträgen?
16.10.2012

Arbeitsrecht: Kündigungsgrund Facebook-Posting

14.09.2012

Das soziale Netzwerk Facebook beschäftigt nun auch zunehmend die deutschen Arbeitsgerichte.
Ein Mitarbeiter einer Möbelbeleuchtungsfirma postete auf seiner Facebook-Seite: „Bück Dich hoch! Mmh, mal überlegen. Wieso gefällt mir ausgerechnet das Lied von Deichkind, my Friends“.
Der Song „Bück Dich hoch“ der Band Deichkind beschreibt äußerst kritisch den Arbeitsalltag in Büros. Daraufhin erhielt der Mitarbeiter eine fristlose Kündigung mit der Begründung, dass der von Deichkind besungene Arbeitsalltag auch auf den Arbeitsalltag bei seinem Arbeitgeber zu projezieren sei. Der Arbeitgeber führte weiter aus, dass in dem Betrieb menschenverachtende Arbeitsbedingungen vorgeworfen würden.
Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses kam es zu einer Einigung zwischen den Parteien, so dass der streitentscheidende Punkt, ob der Song als Satire oder Beleidigung auszulegen ist und damit die Kündigung rechtmäßig war, nicht geklärt werden mußte.
Die Transparenz der Einträge in sozialen Netzwerke werden vielmals unterschätzt. In Deutschland beobachten viele Arbeitgeber, Kollegen oder aber auch Headhunter die Einträge auf Facebook, Linkedin oder Xing äußerst genau.
Teilweise befinden sich die Nutzer in einem Dilemma. Die sozialen Netzwerke werden für die Karriere immer entscheidender. Bei falscher Nutzung können diese aber auch das entscheidende Ausschlußkriterium bedeuten.
Im täglichen Joballtag ist die Präsenz in sozialen Netzwerken vor allen Dingen im Vertrieb oder Marketingbereich unumgänglich. Die Recherche in sozialen Netzwerken ist heute für die Personalauswahl genauso Routine wie beispielsweise aber auch die als ersten Ermittlungsansatz für die Ermittlungsbehörden.
Vor allen Dingen die arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen nehmen ständig zu. Die Mitarbeiter äußern sich negativ via Facebook über ihren Arbeitgeber.
Noch ist die Rechtsprechung diesbezüglich sehr arbeitnehmerfreundlich. In den allermeisten Fällen sind derartige Kündigungen wegen Facebook-Einträgen unwirksam.
So entscheiden die Arbeitsgerichte häufig, dass die Einträge jedenfalls als Beleidigung zu werten, diese jedoch noch keine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Zunächst einmal hätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abzumahnen. Eine Grenze war jedoch überschritten, als beispielsweise der Betriebsratsvorsitzende der überregionalen Tageszeitung Frankfurter Rundschau im Zuge eines Arbeitskampfes in dem Blatt Streikbrecher in einer offenen Facebook-Gruppe mit „Abschaum“ und „Wichser“ genannt hat.
Diese Beleidigungen rechtfertigten eine fristlose Kündigung.
Daher ist es ratsam, wenn man in den sozialen Netzwerken mit Kollegen oder Arbeitgebern oder Vorgesetzten befreundet ist, sich genau zu überlegen, was man in Bezug auf den Job postet. Ferner ist es ratsam, bevor man Freundschaftsanfragen seines Vorgesetzten annimmt, sich genau zu überlegen, welche Details des Profils oder welche Einträger dieser sehen darf.
Ferner haben die Arbeitnehmer einen weiteren Aspekt zu beachten. Auch eine übermäßige Nutzung der sozialen Netzwerke während der Arbeitszeit, kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer täglich mehrere Stunden privat gesurft hat, so dass er nicht mehr vernünftig arbeiten konnte. In diesem Falle ist eine Abmahnung nicht notwendig.
Ferner dürfen Mitarbeiter auch nicht bei Verlassen des Betriebes Betriebsgeheimnisse über soziale Netzwerke ausplaudern. Grundsätzlich besteht während eines Arbeitsverhältnisses ein vertragliches Wettbewerbs- und Geheimnisverbot. Wenn nichts ausdrücklich vereinbart ist, darf ein Mitarbeiter Kundendaten nur für seinen Arbeitgeber und nicht für sich selbst benutzen.
Dies gilt vor allen Dingen für Führungskräfte. Diese dürfen auch nicht an ehemalige Kunden ihres Arbeitgebers über soziale Netzwerke herangehen.
Insgesamt gilt also eine Vorsicht bei einem Umgang mit den sozialen Netzwerken, insofern diese den beruflichen Bereich betreffen.
Weitere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt Arbeitsrecht.

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