Die Karlsruher Richter haben der Verfassungsbeschwerde der Öffentlich-Rechtlichen stattgegeben. Der Rundfunkbeitrag darf erhöht werden und steigt zunächst auf monatlich 18,36 Euro.
Seit Beginn des Jahres 2021 musste der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit weniger Geld auskommen als er laut Experten bedarf. Die zuvor bereits geplante Erhöhung des Rundfunkbeitrags um 86 Cent, konnte nicht durchgeführt werden. Die für die Erhöhung notwendige Abstimmung im Landtag von Sachsen-Anhalt wurde im Dezember 2020 abgesagt. Schuld waren Koalitionsstreitigkeiten zwischen CDU, Grüne und SPD. In der Folge legten die ARD-Anstalten, das ZDF und das Deutschlandradio Verfassungsbeschwerde ein.
Die Öffentlich-Rechtlichen sehen eine Verletzung ihrer Rundfunkfreiheit gegeben, welche das Grundgesetz in Art. 5 gewährleistet. Die bisherige Rechtsprechung sah hierin die staatliche Verpflichtung, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ausreichend zu finanzieren. Gemessen wurde streng am Maßstab des aktuellen Bedarfs. Die Sender sollten so viel Geld erhalten, wie sie benötigen, um ihren Auftrag erfüllen zu können.
Hinsichtlich der Feststellung des Finanzbedarfs muss die Unabhängigkeit des Rundfunks vom Staat garantiert sein. Die Politik darf nicht mittelbar durch die Finanzierung, Einfluss auf den Inhalt der Berichterstattung nehmen können. Die Ermittlung des Finanzbedarfs ist folglich bewusst aus dem politischen Bereich ausgegliedert worden.
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird in einem dreistufigen Verfahren festgelegt. Zunächst geben die Sender selber an, wie viel Geld sie aus ihrer Sicht benötigen. Diese Forderung wird von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) überprüft.
Im letzten Schritt schließen die Ministerpräsidenten einen Staatsvertrag, in welchem die Höhe des Rundfunkbeitrags festgelegt wird. Diesem Vertrag müssen alle Landesparlamente zustimmen, sodass es in letzter Instanz doch einer politischen Entscheidung bedarf.
In einer Eilentscheidung im Dezember 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht den Klägern insoweit Recht gegeben, als dass sie die Verfassungsbeschwerden als „weder offensichtlich unbegründet noch unzulässig“ eingeordnet haben. Eine Vorläufige Erhöhung des Rundfunkbeitrags per Gerichtbeschluss im Eilverfahren lehnten die Richter jedoch ab. Sie gingen von keiner Eilbedürftigkeit aus, da es den Sendern aus Sicht des Gerichts möglich sei, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren mit weniger Geld auszukommen.
In Zeiten von „vermehrten komplexen Informationaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes andererseits“ wachse die Bedeutung des beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Sender sollten die Wirklichkeit neutral und faktenbasiert darstellen und sorgfältig recherchieren können. Der Gesetzgeber ist hierbei verantwortlich, dass die finanziellen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Erfüllt ein Land seine Mitgewährleistungspflicht hierzu nicht, so ist bereits darin eine Verletzung der Rundfunkfreiheit zu sehen, so das Gericht. Eine unangemessene Belastung der Bürger während der Corona-Pandemie – wie es aus der Staatskanzlei hieß, hatten die Karlsruher Richter nicht angenommen.
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