Fingerabdrücke im Personalausweis, höhere BAföG-Freibeträge, Regelungen zu vollautonomen Fahren usw. – ab August gelten viele neue gesetzliche Änderungen. Hier finden Sie einen Überblick über die neuen Regelungen!
Ab dem 2. August 2021 müssen Taxis mit einem aktuellen Navigationsgerät ausgestattet sein. Das sieht das geänderte Personenbeförderungsgesetz vor. Im Gegensatz dazu entfällt die Ortskundeprüfung.
Zudem verpflichtet das Personenbeförderungsgesetz Unternehmen ab September zur schrittweisen Bereitstellung von Mobilitätsdaten wie etwa zu Routen, Auslastungen und Verspätungen. Das soll zum Teil in Echtzeit erfolgen und der Entwicklung intelligenter Verkehrssysteme dienen. Behörden wie Privatunternehmen sollen Zugriff auf die Daten erhalten.
Zu den bisherigen Verkehrsformen Linienverkehr, Mietwagen und Taxi kommen zwei neue Verkehrsformen hinzu: einmal der Linienbedarfsverkehr, der gering ausgelastete Ortsverbindungen durch Bestellung nach Bedarf ermöglicht. Und der gebündelte Bedarfsverkehr, der einem Sammeltaxi gleicht, indem durch unternehmerisch organisierte Fahrgemeinschaften mittels PKW Personen befördert werden. Dabei sollen mehrere Fahrgäste entlang eines Beförderungswegs ein von einem angestellten Fahrer gesteuertes Fahrzeug gemeinsam nutzen können. Die Bestellung erfolgt in der Regel per App.
Ab August tritt das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz in Kraft. Das Gesetz setzt die EU-Urheberrechtsrichtlinie um und soll den Urheberrechtsschutz im Internet verbessern.
Für bestimmte Dienstanbieter entfällt das bisherige Providerprivileg. Zur Abwehr urheberrechtlicher Ansprüche ist entscheidend, ob ein Diensteanbieter folgende Schutz-Vorkehrungen gegen Urheberrechtsverletzungen getroffen hat.
Beispielsweise sollen Uploadfilter für Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten das Hochladen urheberrechtlich geschützter Inhalte von vornherein automatisch verhindern. Hier gelten allerdings Ausnahmen. Weitere Vorkehrungen sind das Aushandeln von Lizenzen mit Rechteinhabern und das Entfernen von Inhalten bei Erkennen sowie Verhindern des erneuten Hochladens.
Welche Diensteanbieter von der Änderung betroffen sind, ist noch nicht ganz klar. Der Gesetzgeber hat zumindest 13 Plattformen genannt, die darunter fallen sollen: mitunter Google, YouTube, Vimeo, Facebook, Instagram, Twitter und Pinterest. Ausnahmen gelten für bestimmte Plattformmodelle, wie etwa Wikipedia und GitHub.
Neue BAföG-Empfänger dürfen sich ab August auf Änderungen einstellen. Im Übrigen gelten diese ab Oktober für Empfänger, denen BAföG bereits für Zeiträume vor dem 1. August 2021 bewilligt wurde. In Zukunft gilt für Waisenrente und Waisengeld ein monatlicher Freibetrag von 210 €. Undzwar für Auszubildende, die Berufsfachschulen und Fachschulklassen besuchen und deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Für andere Auszubildende beträgt der Freibetrag monatlich 150 €.
Der monatliche Freibetrag zur Vermeidung unbilliger Härten beträgt künftig 305 €.
Bei miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, bleiben vom monatlichen Elterneinkommen 2.000 € anrechnungsfrei. Vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind es monatlich je 1.330 €.
Für den Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers, der nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden steht, erhöhen sich die Freibeträge um monatlich 665 €. Für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber Unterhaltsberechtigte sind es monatlich je 605 €.
Bei der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gelten in Zukunft höhere Freibeträge: wenn ein Auszubildender seine Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann, so bleiben zusätzlich 709 € zum anrechenbaren Einkommen seiner Eltern bzw. seines Ehegatten oder Lebenspartners diesbezüglich frei.
Auszubildende im Maler- und Lackiererhandwerk aufgepasst: hier gelten ab August neue Vorgaben zur Ausbildungsvergütung. Sie muss mindestens 710 € im ersten Lehrjahr, 780 € im zweiten Lehrjahr und 945 € im dritten Lehrjahr betragen.
Es gelten für Auszubildenden im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk sowie für Gesellen neue Mindestlöhne: Auszubildende erhalten im ersten Lehrjahr mindestens 850 €, im zweiten Lehrjahr 950 € und dritten Lehrjahr 1.100 €. Für Gesellen gilt ein Mindestlohn von 12,85 € pro Stunde.
Behinderten Menschen stehen in Zukunft höhere Freibeträge zu. Dies betrifft das Einkommen, das sie während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX erhalten. Vom Einkommen ihrer Eltern bleibt nun bis zu 3.637 € im Monat anrechnungsfrei.
Vom Einkommen eines verwitweten Elternteils oder vom Einkommen des Elternteils im Falle getrennt lebender Eltern, bei dem der behinderte Mensch lebt (ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils), sind es monatlich bis zu 2.266 €. Derselbe Betrag gilt auch für das Einkommen des Ehe- bzw. Lebenspartners.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns einfach eine E-mail an Office@mingers.law.
Weitere Rechtsnews finden Sie auf unserem Blog und auch auf unserem YouTube-Channel. Wir freuen uns, wenn Sie vorbeischauen!
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.