Die Gesundheitsminister haben beschlossen: im Quarantäne-Fall haben nur noch Personen mit einer Corona-Auffrischungsimpfung einen Anspruch auf Verdienstausfall. Nähere Informationen zum Beschluss und seinen Ausnahmen finden Sie im Folgenden!
Seit vergangenem Freitag haben nur noch geboosterte Personen einen Anspruch auf Verdienstausfall, wenn sie sich in Quarantäne begeben müssen.
Dies wurde auf der Gesundheitsministerkonferenz Ende März beschlossen. Die Länder müssen ab Mitte April im Quarantäne-Fall Personen ohne Auffrischungsimpfung keine Entschädigungsleistungen mehr nach Paragraph 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gewähren. Es handelt sich dabei um eine bundeseinheitliche Regelung.
Der Beschluss wurde damit begründet, dass im Quarantänefall Bürger dann keinen Anspruch auf Entschädigung hätten, wenn die Erkrankung oder Isolation durch eine Auffrischungsimpfung hätte vermieden werden können.
Von dieser Regelung ausgenommen sind allerdings Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können. Dies muss durch ein ärztliches Attest bestätigt werden.
Es gilt auch eine Ausnahme für genesene Personen, soweit die Infektion noch nicht so lange zurückliegt, als dass eine Auffrischimpfung verabreicht werden könnte. Dasselbe gilt für doppelt geimpfte Personen: Sie haben einen Anspruch auf Verdienstausfall, wenn sie den Abstand zur Booster-Impfung noch nicht erreicht haben.
Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
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